24-05-2015, 22:35
Man braucht keine Frist zu setzen. Es reicht, die Ex nachweisbar zu bitten, der gemeinsamen Sorge zuzustimmen. Eine Nichtreaktion >2 Wochen blockiert nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Vaters, einen Gerichtsantrag zu stellen. Es ist ja erst einmal das vereinfachte Verfahren nach §155a FamFG ohne Anhörung. Wenn sie nicht will, muss sie das aktiv erklären und begründen.
Nichts zu sagen ist gem. §1626a Abs. 2 BGB ein Grund für die Übertragung auf beide Eltern gemeinsam.
Nichts zu sagen ist gem. §1626a Abs. 2 BGB ein Grund für die Übertragung auf beide Eltern gemeinsam.