05-06-2015, 14:21
Die Fahrtkosten über die Bagatellbetragsgrenze oder dem Ansparbetrag aus dem Regelsatz des Antragstellers abbügeln zu wollen, so wie SB das hier vorhat, ist rechtswidrig.
Also da würde ich auf die hier zitierte Rechtsprechung hinweisen und SB im Rahmen ihrer Auskunfts- und
Beratungspflicht auch fragen, welche Rechtsnormen ich in meinem Unterhaltsabänderungsbegehren vortragen kann, damit hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht? Die begehrte "Erhöhung" des Selbstbehalts ist wohl kein ausreichender Grund für eine Abänderung des bestehenden Titels und damit wird eine solche Klage voraussichtlich kostenpflichtig abgewiesen.
(27-03-2015, 15:25)Absurdistan schrieb: Du musst schlichtweg nichts unternehmen. Siehe hierzu: Rz. 11.175 aufgehoben; die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts von Hilfebedürftigkeit abzuändern, ist folgenlos (siehe BSG-Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R)
Also da würde ich auf die hier zitierte Rechtsprechung hinweisen und SB im Rahmen ihrer Auskunfts- und
Beratungspflicht auch fragen, welche Rechtsnormen ich in meinem Unterhaltsabänderungsbegehren vortragen kann, damit hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht? Die begehrte "Erhöhung" des Selbstbehalts ist wohl kein ausreichender Grund für eine Abänderung des bestehenden Titels und damit wird eine solche Klage voraussichtlich kostenpflichtig abgewiesen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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