14-06-2009, 23:02
Es gibt immer noch Zeitungsartikel zu dieser Entscheidung: http://www.main-rheiner.de/region/objekt...id=3779154
Auszug: "Interessant ist, dass der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abstellt, dass der Besuch einer Kindertagesstätte in erster Linie aus erzieherischen Gründen erfolge. Das Kind erfahre dort neben fürsorgender Betreuung eine Förderung sozialer Verhaltensweisen und gezielte Unterstützung bei seiner Entwicklung. Dann stellt sich aber die Frage, ob mit dieser Begründung nicht auch die Kosten für vergleichbare Aufwendungen, wie zum Beispiel Kinderfreizeiten oder Musikschule, als Mehrbedarf geltend gemacht werden können."
Auszug: "Interessant ist, dass der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abstellt, dass der Besuch einer Kindertagesstätte in erster Linie aus erzieherischen Gründen erfolge. Das Kind erfahre dort neben fürsorgender Betreuung eine Förderung sozialer Verhaltensweisen und gezielte Unterstützung bei seiner Entwicklung. Dann stellt sich aber die Frage, ob mit dieser Begründung nicht auch die Kosten für vergleichbare Aufwendungen, wie zum Beispiel Kinderfreizeiten oder Musikschule, als Mehrbedarf geltend gemacht werden können."