24-06-2015, 23:07
(24-06-2015, 22:38)sorglos schrieb: Mir scheint das löst sich durch einen Blick ins Gesetz: §1626b
Zitat:http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626b.html
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.
Ich bin jetzt nicht wirklich schlauer, § 1626a Absatz 1 Nummer 3 lautet
"soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt". Genau diese Entscheidung ist aber nicht getroffen worden.
(24-06-2015, 22:54)Zala schrieb: Dann ist die Sache erledigt.
Wie denn? Es gibt doch keinen Übertragungsbeschluß...
Wer nicht taktet, wird getaktet...