(02-07-2015, 10:30)EddiAhrend schrieb: Also, wer wann die Kinder betreut, sehe ich jetzt erst mal nicht als das grosse Problem. Sind ja drei Kinder. Soviel Betreuung schafft einer alleine gar nicht, auch weil wir ja beide abrbeiten.
Eine Regelung ist ja dazu da, um in Konfliktfällen eine eindeutige Situation zu schaffen. Ihr könnt die Betreuung ja trotzdem flexibel handhaben.
(02-07-2015, 10:30)EddiAhrend schrieb: Kann sie das ABR einklagen?
Ich will ihr ja etwas zahlen, aber möchte Kontrolle über die Ausgaben haben.
Und außerdem habe ich auch Unterhaltskosten und kann die dann nicht mehr stemmen.
Sollte ich es auf eine Verhandlung ankommen lassen?
Ja, natürlich kann sie.
Wenn Ihre Rechtsanwältin keine ganz dumme ist, kannst Du davon ausgehen, dass sie ihr Folgendes geraten hat:
1. Ziehen Sie nicht aus, bevor sichergestellt ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bei Ihnen liegt (alternativ: dass das ABR bei Ihnen liegt)
2. Wenn Ihr Ehemann unserem Vorschlag mit dem Wechselmodell plus 600 € Unterhalt nicht zustimmt, dann klagen wir vor Gericht ein, dass es den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei Ihnen festlegt (oder Ihnen sogar das alleinige ABR überträgt). Dazu ist es aber wichtig, dass Sie Ihre Berufstätigkeit auf das Niveau von vor der Trennung zurückfahren.
So, jetzt zu Deinen Chancen: Wenn Du es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, kannst Du natürlich das Glück haben, dass das Gericht den gewöhnlichen Aufenthalt bei Dir festlegt. Dann bist Du der betreuende Elternteil und Deine Ex muss ggf. sogar Unterhalt zahlen. Dafür spricht, dass es das Haus ist, in dem die Kinder aufgewachsen sind.
Andererseits könnte das Gericht auch umgekehrt entscheiden. Dann wird Deine Frau der betreuende Elternteil und Du kannst den vollen KU nach Düsseldorfer Tabelle zahlen. Für diese Entscheidung spricht, dass Deine Frau vor der Trennung die Hauptbetreuungsperson und für Haushalt und Kinder zuständig war.
Ich schätze mal, dass Deine Chancen darauf, dass die Kinder Dir zugesprochen werden, bei 40:60 liegen.
Es ist an Dir abzuschätzen, ob Du bereit bist, für die Vermeidung des Risikos auf den Deal Deiner Frau einzugehen.