07-07-2015, 09:15
Moin.
Ich finde die Auffassungen des JC hier berechtigt, den Reregelungsvorschlag über das Innenverhältnis aber bedenkenswert.
Die Diskussion geht für mich am Kern vorbei:
Grundlage des JA hier ist vermutlich und der weiche Punkt steckt mE im § 1612a BGB. Dort heißt es (mit meiner Hervorhebung):
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. (...)
Während das Familienrecht zwar das Umgangsrecht kennt, aber meint, dessen Wahrnehmung koste mix, ein Kind 'besuche dort ja nur', erleben die JC das ganz anders.
Sie legen den 1612a daher dahingehend aus, daß ein Kind sowohl in der mütterlichen, als auch in der väterlichen Familie LEBT. Das Kind hat also einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, bei denen es zeitweilig lebt.
Diese funktioniert bereits dort, wo beide Eltern bedürftig sind. Dann nämlich wird taggenau der Bedarf eines Kindes nach den Aufenthalten berechnet. Das JC in diesem Fall möchte nun, daß das auch dann gilt, wenn die mütterliche Familie nicht bedürftig ist.
Zu Recht regen sich die JC darüber auf, über die Absetzung des Kindesunterhalts und die Zahlung von Sozialgeldern während des Umgangs quasi doppelt an ein Kind zu zahlen. Man könnte auch sagen: Das geltende Unterhaltsrecht beutet in matrifokaler Ausrichtung die Kassen das Sozialstaates aus.
Das darf nicht sein! Oder?
Richtig wäre nun, wenn auch Ansprüche eines Kindes gegen den Elternteil ans JC übergehen, bei dem das Kind überwiegend lebt, so wie es umgekehrt ja gegen den sog. Unterhaltspflichtigen Praxis ist, sobald die Familie des sog. betreuenden Elternteils Leistungen bezieht.
Ich würde an Stelle des TO das JC genau dazu auffordern, nämlich für die Zeiten beim Vater Ansprüche des Kindes gegen die Mutter überzuleiten und den Barunterhalt dort abzurufen. Wird schwer, ich weiß, weil der BGH ein fetten Riegel (50%-Schwelle usw.) vorgeschoben hat. Aber warum den Unsinn dort nicht mal mit Unterstützung des Sozialrechts zu knacken versuchen.
Die Auffassung des JC in diesem Fall sollte von uns gebeutelten Vätern unterstützt werden!
Denn es wird davon ausgegangen, daß ein Kind in der mütterlichen UND in der väterlichen Familie LEBT und daß der Kindesunterhalt aus dem 'sächliche Existenzminimum' nach Aufenthalten des Kindes zu quoteln ist.
Ich finde es richtig, diese Mauer im Familienrecht deutlicher abzuklopfen... und mit dieser Auffassung auch mal ahnungslose Beistandschaften in den Jugendämtern zu konfrontieren.
S.
Ich finde die Auffassungen des JC hier berechtigt, den Reregelungsvorschlag über das Innenverhältnis aber bedenkenswert.
Die Diskussion geht für mich am Kern vorbei:
Grundlage des JA hier ist vermutlich und der weiche Punkt steckt mE im § 1612a BGB. Dort heißt es (mit meiner Hervorhebung):
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. (...)
Während das Familienrecht zwar das Umgangsrecht kennt, aber meint, dessen Wahrnehmung koste mix, ein Kind 'besuche dort ja nur', erleben die JC das ganz anders.
Sie legen den 1612a daher dahingehend aus, daß ein Kind sowohl in der mütterlichen, als auch in der väterlichen Familie LEBT. Das Kind hat also einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, bei denen es zeitweilig lebt.
Diese funktioniert bereits dort, wo beide Eltern bedürftig sind. Dann nämlich wird taggenau der Bedarf eines Kindes nach den Aufenthalten berechnet. Das JC in diesem Fall möchte nun, daß das auch dann gilt, wenn die mütterliche Familie nicht bedürftig ist.
Zu Recht regen sich die JC darüber auf, über die Absetzung des Kindesunterhalts und die Zahlung von Sozialgeldern während des Umgangs quasi doppelt an ein Kind zu zahlen. Man könnte auch sagen: Das geltende Unterhaltsrecht beutet in matrifokaler Ausrichtung die Kassen das Sozialstaates aus.
Das darf nicht sein! Oder?
Richtig wäre nun, wenn auch Ansprüche eines Kindes gegen den Elternteil ans JC übergehen, bei dem das Kind überwiegend lebt, so wie es umgekehrt ja gegen den sog. Unterhaltspflichtigen Praxis ist, sobald die Familie des sog. betreuenden Elternteils Leistungen bezieht.
Ich würde an Stelle des TO das JC genau dazu auffordern, nämlich für die Zeiten beim Vater Ansprüche des Kindes gegen die Mutter überzuleiten und den Barunterhalt dort abzurufen. Wird schwer, ich weiß, weil der BGH ein fetten Riegel (50%-Schwelle usw.) vorgeschoben hat. Aber warum den Unsinn dort nicht mal mit Unterstützung des Sozialrechts zu knacken versuchen.
Die Auffassung des JC in diesem Fall sollte von uns gebeutelten Vätern unterstützt werden!
Denn es wird davon ausgegangen, daß ein Kind in der mütterlichen UND in der väterlichen Familie LEBT und daß der Kindesunterhalt aus dem 'sächliche Existenzminimum' nach Aufenthalten des Kindes zu quoteln ist.
Ich finde es richtig, diese Mauer im Familienrecht deutlicher abzuklopfen... und mit dieser Auffassung auch mal ahnungslose Beistandschaften in den Jugendämtern zu konfrontieren.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.