Moin.
Ich denke, wir sind hier im Gespräch schon weiter, als bei der Durchsetzung simpler Ansprüche.
Denn was zunächst wie ein Problem mit dem JC aussieht, das erweist sich bei weiterer Betrachtung als hilfreich.
Mit ihrer Auslegung des 1612a stehen sie mE auf Väterseite gegen das Unterhalts(un)recht.
Wie ich oben bereits anregte, wäre es richtig und mE rechtskonform, titulierte Unterhalte nach § 11b SGB II zunächst als nicht bereite Mittel einkommensbereinigend anzurechnen, dann aber von Kind/Mutter die anteilige Herausgabe von Einkommen des Kindes zu verlangen. Zudem müßte konsequent auch der sog. Alleinerziehendenzuschlag gequotelt und das Kindergeld aufgeteilt werden.
Viel besser wäre natürlich, der Gesetzgeber beseitigte diesen ganzen Murks mal, stellte auf vernünftige Beine und ersparte der Justiz und vor allem den OLGs ihre höchst merkwürdigen Leitlinien-Spielereien.
S.
Ich denke, wir sind hier im Gespräch schon weiter, als bei der Durchsetzung simpler Ansprüche.
Denn was zunächst wie ein Problem mit dem JC aussieht, das erweist sich bei weiterer Betrachtung als hilfreich.
Mit ihrer Auslegung des 1612a stehen sie mE auf Väterseite gegen das Unterhalts(un)recht.
Wie ich oben bereits anregte, wäre es richtig und mE rechtskonform, titulierte Unterhalte nach § 11b SGB II zunächst als nicht bereite Mittel einkommensbereinigend anzurechnen, dann aber von Kind/Mutter die anteilige Herausgabe von Einkommen des Kindes zu verlangen. Zudem müßte konsequent auch der sog. Alleinerziehendenzuschlag gequotelt und das Kindergeld aufgeteilt werden.
Viel besser wäre natürlich, der Gesetzgeber beseitigte diesen ganzen Murks mal, stellte auf vernünftige Beine und ersparte der Justiz und vor allem den OLGs ihre höchst merkwürdigen Leitlinien-Spielereien.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.