(11-07-2015, 00:47)Absurdistan schrieb: .....dort der Widerspruch 2 Jahre rum liegen kann, .....Das nicht sein darf. Und man keinesfalls so lange wartet.
Laut Gesetz ist ein Widerspruch binnen 3 Monaten zu bearbeiten. Also: Wenn 3 Monate um, dann reicht man ohne weitere Fragen eine Untätigkeitsklage ein.
(11-07-2015, 00:47)Absurdistan schrieb: Oder weiss jemand wie ich zügig an einen bearbeiteten Widerspruch komme....a) Die Standardvariante, wenn drei Monate um sind = Untätigkeitsklage beim SG:
Zitat:Herr Hanswurst
gegen
JC Tunichtgut
Es wird beantragt, eine Entscheidung zum am XX.xx.XXXX gestellten und bis dato unbearbeiteten Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.xx.XXXX durch Urteil herbeizuführen.
Da nach § 88 SGG die regelmäßig zumutbare Bearbeitungszeit eines Widerspruches von drei Monaten überschritten ist, wird dieser Weg notwendig, um eine Entscheidung zu erwirken.
Datum, Unterschrift
b) Die schnellere Variante, wenn man keine 3 Monate warten kann, weil z.B. das Kindeswohl gefärdet ist, wenn ein Kind nicht versorgt werden kann, weil es seinen Regelsatz nicht bekommt: Hingehen, mit Zeugen, die sofortige Bearbeitung verlangen - im Ablehnensfall sofort eine EA beim SG. Beweis: schriftl.Bestätigung des Zeugen, dass JC die Berabeitung bzw. Abhilfe (ohne Begründung) ablehnt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #