11-07-2015, 09:36
(vorläufiger Rechtsschutz)
Wenn man ohne anwaltliche Hilfe eine einstweilige Anordnung beantragt, ist es nicht schlimm, wenn man nicht ganz genau den richtigen Antrag stellt, denn im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. § 2 Abs. 2 SGB I).
Anträge und Erklärungen sind so auszulegen, dass der Antragsteller damit das bewirkt, was er in erkennbarer Weise bewirken will.
Außerdem gilt auch hier der Grundsatz, dass die falsche Bezeichnung nicht schadet.
falsa demonstratio non nocet!
Wenn man ohne anwaltliche Hilfe eine einstweilige Anordnung beantragt, ist es nicht schlimm, wenn man nicht ganz genau den richtigen Antrag stellt, denn im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. § 2 Abs. 2 SGB I).
Anträge und Erklärungen sind so auszulegen, dass der Antragsteller damit das bewirkt, was er in erkennbarer Weise bewirken will.
Außerdem gilt auch hier der Grundsatz, dass die falsche Bezeichnung nicht schadet.
falsa demonstratio non nocet!