13-07-2015, 09:45
(12-07-2015, 17:30)Skipper schrieb: Hier mal was zur Diskussion. Änderungen und Ergänzungen sind willkommn.
So würde ich ansatzweise herangehen....
Klage
wegen Leistungen nach dem SGB II
beantrage ich:
1. Die Beklagte wird im Zuge der einstweilgen Anordnung zur beantragten Leistung verpflichtet und verurteilt.
2. Hilfsweise wird die Beklagte im Hauptsacheverfahren zur beantragten Leistung verpflichtet und verurteilt.
3. Mir wird ratenfreie Porzeßkostenhilfe gewährt.
Begründung:
3. Zur Begründung der beantragten Prozeßkostenhilfe wird auf die Klagebegründung verwiesen. Meine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sind im anliegenden Formblatt ausgewiesen. Ich möchte die Sache zunächst aber ohne Bestellung eines Anwaltes verfolgen.
Ein Hauptsacheverfahren (Klage ?) muss dann aber auch anhängig gemacht werden!
Und weil eine eAO vorrangig ist, wird die Klage zur Vermeidung von Wiederholungen mit Hinweis auf die eAO begründet.
Dem Grunde nach ist aber alles sinnvoll, was -egal in welcher Sprache- das SG veranßt, die Begründetheit der Anträge zu prüfen.
Der größte Fehler liegt immer darin, aus Angst vor juristisch Unbekanntem zu kneifen oder in Überheblichkeit zu verfallen, indem man Gründe zu kennen glaubt, die immer greifen.