13-07-2015, 11:09
(13-07-2015, 10:04)Skipper schrieb: Moin Iby.anhängig ist das Hauptsacheverfahren ja erst, wenn es beantragt wird.
Ich verstehe Dich so, daß obiger Klageentwurf mit Punkt 2 die Hauptsache nicht anhängig macht.
Man kann sich stattdessen auch mit dem Beschluss im eAO-Verfahren zufrieden geben.
Ich vermute, Du meinst eine Klage parallell anhängig zu machen.
Das ist vielfach sinnvoll. Denn wenn das eAO-Verfahren abgewiesen wird, ist die Klage in der Regel schon vom Gericht rechtshängig gemacht worden und man verliert insoweit keine Zeit.
Skipper schrieb:Wie könnte dMn der Entwurf dahingehend umformuliert werden. Oder vertrittst Du die Auffassung, daß zwingend zwei Vorgänge zu starten sind.Das kommt darauf an, was Du mit "Hauptsacheverfahren" meinst.
Geht die eAO verloren, kann man das HptSVerf beantragen.
Man kann aber auch -wie o. beschrieben-, parallell zur eAO Klage einreichen und diese (unter Bezugnahme auf die eAO) begründen.
Das (beide Alternativen) sind immer zwei Vorgänge.