13-07-2015, 12:56
@Sixteen Tons
in dem Beschluss den du angegeben hast gefällt mir das:
"Dies ist Folge der Regelungen in § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach der jeweilige Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nur in Abhängigkeit zum Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden kann (zuletzt Urteil des Senats vom 16. 4. 2013 - B 14 AS 71/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 16)."
in dem Beschluss den du angegeben hast gefällt mir das:
"Dies ist Folge der Regelungen in § 9 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II, wonach der jeweilige Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nur in Abhängigkeit zum Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden kann (zuletzt Urteil des Senats vom 16. 4. 2013 - B 14 AS 71/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 16)."