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Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich
#3
@Skipper...

Er hat keine lange Weile. Das Gegenteil ist der Fall. Wegen zu viel Arbeit konnte er sich nicht so wie Du in der AG Leichtathletik/Sektion Dreisprung anmelden. Da fehlt im die Trainingserfahrung. Du solltest ihm daher Nachhilfeunterricht gewähren. Du bist doch in dieser Disziplin mehrfacher Weltmeister. Und Väter helfen Vätern. Das waren u. a. früher auch mal deine Worte. 

Ich jedenfalls finde dieses Thema sehr interessant. Habe ich doch hier einen gerichtlichen Umgangsbeschluss vorliegen, der mir seit April 2009 Umgang mit meinem Sohn aller 14 Tage am Wochenende und dazu noch einen Umgangstag pro Kalenderwoche gestattet. Da werde ich das Familienüberwachungsgericht mal anmailen und nachfragen, ob besagter Beschluss noch immer gilt und wie ich das mit der Schadenersatzforderung ggü. der KM und ihrer Helferbrut machen kann. Ich bin ja immerhin schwer an Umgangsboykott erkrankt. Wegen der ihrem Verhalten. Obwohl die ja ggü. allen Beteiligten zugesichert hatte, dass unser Sohn und ich uns auch nach der Übertragung der Alleinsorge auf sie selbstverständlich weiter sehen können.

Na egal auch. Fakt ist, dass das FamGericht zu überwachen hat die Einhaltung dessen, was in seinen Gerichtsaal so alles entschieden, besiegelt und geurteilt wurde bzw. wird. Theoretisch jedenfalls. Denn praktisch fehlt das Personal.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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RE: Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich - von Dzombo - 14-07-2015, 19:56

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