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Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich
#17
(15-07-2015, 11:22)Skipper schrieb: Für mich stellt sich die Frage, was denn zu befürchten ist,wenn der Vergleich (zwischen den Eltern) nicht abgeändert wird,
Wer müsste oder sollte sich dann vor welchen Konsequenzen fürchten
Und wer hat einen Vergleich abzuändern beantragt?

Mir fehlt auch ehrlich gesagt die Motivation, Argumente, Gegenansichten oder sonstige Kommentare zu "dechiffrieren".
Geht's nicht ne Nummer kleiner?

Ein "priorisiertes"(?) Mitspracherecht meines Kindes könnte allenfalls der KM Probleme bereiten, worum es aber gar nicht geht.
Der Umgangsvergleich hat sich doch ohnehin erledigt, sonst würde ich meine Willenserklärung (die Zustimmung) nicht widerrufen.

Willenserklärungen kann man (@p!) bpw. nach den Regeln des BGB anfechten. Über mglw. bestehende Fristen, mache ich mir erst Gedanken, wenn sie mir als Einreden vorgehalten werden.

Es ist gut möglich, dass man auf mein Schreiben gar nicht reagiert. Frau Richterin würde mich jedenfalls nicht überraschen.
Wer Kostenentscheidungen in VKH-Verfahren trifft und auf Anwaltszwang hinweist, wo allgemein bekannt keiner besteht, der steckt auch Häuser an und frißt kleine Kinder.

Bei genauer Betrachtung und mit ein wenig juristischem Sachverstand ist der Widerruf der Zustimmung mit Blick auf seine rechtliche Wirkung jedenfalls nicht uninteressant.

Mir - und Euch auch Wink  -  bleibt erst einmal nichts anderes übrig, als abzuwarten und darauf zu hoffen, dass sich Frau Justitia aus rechtlichem Unverstand heraus weitere Fehler leistet, mit denen die Feststellung, man beachte das Kindeswohl, langsam aber sicher zu einer hohlen Phrase wird.
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RE: Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich - von Ibykus - 15-07-2015, 12:00

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