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Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich
#20
(15-07-2015, 12:56)Skipper schrieb: Ich habe es so verstanden, daß es einen gerichtlich gebilligten Umgangs-Beschluß/-Vergleich gibt, der vom TO nun aus der Welt geschafft werden soll.
nein - wenn das mein Anliegen wäre, würde ich ihn einfach nicht beachten und darauf warten, dass man mir ein Ordnungsgeldverfahren anhängt.
Das gab's in meiner Akte alles schon und ist -worauf du oben schon hingewiesen hattest- langweilig geworden.

Skipper schrieb:Soweit ich weiß, kann jede abweichende Vereinbarung mit der Mutter das erreichen,...
mit der ich aber aus guten Gründen keine Vereinbarung treffe.
Weswegen ich -da bin ich mir sicher- eine recht gute Beziehung zu meinem Kind habe.
Du hättest seinerzeit auf mich hören sollen!

Skipper schrieb: 
oder eine Abänderung nach 1696 BGB bei Uneinigkeit oder aus sachlichen Gründe.
Bei Uneinigkeit ist 1696 keine Anspruchsgrundlage, ebenso wenig bei einem Vorliegen  -bloß- sachlicher Gründe.

Skipper schrieb:Welche Antrags- oder Klageart soll ein 'Widersprechen' eröffnen?
muss es das denn?
Laß uns vorsorglich dabei bleiben, dass ich widerrufen habe!

(Es fängt immer damit an, dass am Ende der Punkt fehlt  Smile )
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RE: Widerruf der Zustimmung zu einem gerichtlch geschl. Umgangsvergleich - von Ibykus - 15-07-2015, 13:19

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