15-07-2015, 13:42
Gem. §1580 BGB haben geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf Auskunft, Offenlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Nehmen wir mal an, der nacheheliche Unterhalt sei letztinstanzlich ausgeurteilt, das Urteil lautet lebenslänglich. Einer der beiden geschiedenen Ehepartner mutmaßt, dass der andere wieder zu Einkommen und Vermögen gelangt sei, und verlangt Auskunft auf der Grundlage des §1580 BGB - der andere Partner antwortet aber einfach nicht. Der Beklagte ist zudem verzogen nach Unbekannt, die Auskunftsklage kann ihm gar nicht rechtskräftig zugestellt werden.
Welche Sanktionen sieht denn der Gesetzgeber vor, womit muss der Beklagte rechnen?
Nehmen wir mal an, der nacheheliche Unterhalt sei letztinstanzlich ausgeurteilt, das Urteil lautet lebenslänglich. Einer der beiden geschiedenen Ehepartner mutmaßt, dass der andere wieder zu Einkommen und Vermögen gelangt sei, und verlangt Auskunft auf der Grundlage des §1580 BGB - der andere Partner antwortet aber einfach nicht. Der Beklagte ist zudem verzogen nach Unbekannt, die Auskunftsklage kann ihm gar nicht rechtskräftig zugestellt werden.
Welche Sanktionen sieht denn der Gesetzgeber vor, womit muss der Beklagte rechnen?
Bibel, Jesus Sirach 8.1