16-07-2015, 14:40
(15-07-2015, 14:15)Dzombo schrieb: Ist denn Widerruf überhaupt zulässig nach so langer Zeit? Soweit ich informiert bin, muss man so ein Verfahren mit Widerrufsvorbehalt abschließen, um später sagen zu können: "Nein Frau Richterin. Das möchte ich doch nicht so geregelt wissen!"Das ist nicht nur mit Blick auf die zwztl. verstrichene Zeit eine gute Frage.
Und die Antwort wird nicht zuletzt davon abhängen, wie und als was man den Widerruf auslegen wird. Hier ohne unseriös zu wirken vorzugreifen, bedarf es schon ein wenig detailliertere Rechtskenntnisse, in die sich einzuarbeiten mühsam werden könnte, vor allem dann, wenn es sich das Gericht -was zu erwarten ist- relativ einfach machen wird.
Das sollte man besser abwarten!
Im güterichterlichen Umgangsverfahren Willenserklärungen unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, ist rechtlich erst gar nicht vorgesehen und praktisch auch widersinnig.
Wenn das Gericht dem Vergleich beitritt, muss es das -jedenfalls nach h.M.- sowieso per Beschluss beschließen.
Dagegen ist -dann natürlich befristet- Rechtsmittel einzulegen möglich.