16-07-2015, 17:42
(16-07-2015, 17:34)p__ schrieb:(16-07-2015, 16:30)Ibykus schrieb: § 170 StGB betrifft alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche !Pflichtige zahlen doch schliesslich nicht nur Kindesunterhalt, sondern eine Vielzahl anderer Unterhaltsarten, Ehegattenunterhalt, Unterhalt nach §1615l BGB, Elternunterhalt...
Hier die Essenz des OLG Koblenz zum Thema Ehegattenunterhalt, der beschuldigte Mann wurde freigesprochen das vorherige Urteil aufgehoben (Revison) - da er als Leiharbeiter wechselnde bzw. schwankende, unsicheres Einkommen hat.
1. Eine Unterhaltspflicht besteht nach Bürgerlichem Recht grundsätzlich nur bei Leistungsfähhigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese ist daher kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB, sondern - ebenso wie die Bedürftigkeit des Berechtigten - ein vom Strafrichter selbständig zu beurteilendes Element des gesetzlichen Merkmals der Unterhaltspflicht.
2. Bei wechselnden Einkommenshöhen kann die Leistungsfähigkeit regelmäßig nur auf der Grundlage des über einen größeren Zeitraum erzielten Durchschnittseinkommens beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für abhängig Beschäftigte.