22-07-2015, 14:25
Die Bundesagentur hat die fachlichen Hinweise zum §33 SGB II (Anspruchsübergang) auf
einen neuen Stand gebracht. Mit dem 20.07.2015 wurden die Weisungen zur temporären
Bedarfsgemeinschaft wie folgt ergänzt:
Es bleibt abzuwarten, ob gut verdienende Mütter oder Väter demnächst für die an den bedürftigen Elternteil
ausgezahlten Leistungen für Kinder über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für die entstandenen Umgangskosten
einstehen müssen.
Zu den Hinweisen bei §33 SGB II
einen neuen Stand gebracht. Mit dem 20.07.2015 wurden die Weisungen zur temporären
Bedarfsgemeinschaft wie folgt ergänzt:
Zitat:Hält sich ein Kind nur temporär in einer Bedarfsgemeinschaft auf und werden aus diesem Grund Leistungen erbracht, ist auch hier ein möglicher Unterhaltsanspruch zu prüfen. Verfügt der betreuende Elternteil über ein erhebliches Einkommen, das es ihm ermöglicht, ohne Gefährdung ihres oder seines angemessenen Selbstbehaltes zum Barunterhalt beizutragen, ist der Unterhalt für den Zeitraum des Leistungsbezuges geltend zu machen
Es bleibt abzuwarten, ob gut verdienende Mütter oder Väter demnächst für die an den bedürftigen Elternteil
ausgezahlten Leistungen für Kinder über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für die entstandenen Umgangskosten
einstehen müssen.
Zu den Hinweisen bei §33 SGB II
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater