24-07-2015, 13:43
(24-07-2015, 13:04)Absurdistan schrieb: Bereits jetzt weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichtw fom 11.02.2015 ( B 4 AS 26/14 R) die Übernahme eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht in Betracht kommen dürfte, da es vorliegend an der hälftigen Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung fehlt.
Damit ist doch nur der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §21 Abs. 3 SGB II gemeint. Das sind 36% bei einem Kind unter 7 Jahren.
Bei dem aktuellen Regelsatz von 399 Euro beläuft sich der Mehrbedarf für Alleinstehende also auf 143,64 Euro. Den Betrag müssen sich dann die Eltern im ALGII bei einem gelebten Wechselmodell teilen, also ca. 70 Euro pro Nase und Monat.
Das anteilige Sozialgeld für dein Kind ist noch eine andere Baustelle und ist von diesem richterlichen Hinweis nicht betroffen.
Die Fahrtkosten scheint das SG ja wohl offensichtlich auch schon berücksichtigen zu wollen, sonst käme nicht die Frage nach einem Sozialticket.
Interessant wird m. E. noch die Frage, ob sich das SG dann wegen der anteiligen Regelleistungen ob dem §57 SGG überhaupt für zuständig erklärt.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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