27-07-2015, 14:49
Die Praxis beim Wechselmodell (bei echter Wechselbetreuung - also zur Hälfte)
Anmerkung:
Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt.
Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Achtung:
Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern.
Nach dem Gesetz besteht auch für die Kindesmutter eine Erwerbsobliegenheit, um den Mindestunterhalt für die Kinder erwirtschaften zu können. Wie hoch hier aber der hälftige Mindestunterhalt geschuldet wird, müsste konkret ausgerechnet werden, da Naturalleistungen angerechnet werden können. Dies gilt natürlich auch für dich, da die Kinder die Hälfte der Zeit ja bei dir sind.
Dem Grunde nach besteht aber ein Anspruch gegen die Mutter auf Zahlung von Unterhalt, der eingeklagt und tituliert werden kann, auch wenn sie, z.B. nicht arbeiten geht.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht gem. § 1603 Abs. 2 BGB auch beim Wechselmodell eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Dies hat zur Folge, dass die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.
Nach der üblichen Rechtsprechung des BGH musst du/sie alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb deiner/ihrer gewohnten Lebensstellung aufnehmen (BGH, FamRZ 1994, 372).
Geschieht das nicht, so sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anzurechnen, die die Unterhaltsverpflichteten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten.
Zum Vermögen!
Der Wortlaut des § -> 1603 Abs.2 S.1 BGB ("Alle verfügbaren Mittel") bedeutet, dass zur Unterhaltsleistung zur Existenzsicherung der Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 BGB nicht von einem Schonvermögen der Eltern auszugehen ist!
Anmerkung:
Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt.
Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Achtung:
Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern.
Nach dem Gesetz besteht auch für die Kindesmutter eine Erwerbsobliegenheit, um den Mindestunterhalt für die Kinder erwirtschaften zu können. Wie hoch hier aber der hälftige Mindestunterhalt geschuldet wird, müsste konkret ausgerechnet werden, da Naturalleistungen angerechnet werden können. Dies gilt natürlich auch für dich, da die Kinder die Hälfte der Zeit ja bei dir sind.
Dem Grunde nach besteht aber ein Anspruch gegen die Mutter auf Zahlung von Unterhalt, der eingeklagt und tituliert werden kann, auch wenn sie, z.B. nicht arbeiten geht.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht gem. § 1603 Abs. 2 BGB auch beim Wechselmodell eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Dies hat zur Folge, dass die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.
Nach der üblichen Rechtsprechung des BGH musst du/sie alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb deiner/ihrer gewohnten Lebensstellung aufnehmen (BGH, FamRZ 1994, 372).
Geschieht das nicht, so sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anzurechnen, die die Unterhaltsverpflichteten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten.
Zum Vermögen!
Der Wortlaut des § -> 1603 Abs.2 S.1 BGB ("Alle verfügbaren Mittel") bedeutet, dass zur Unterhaltsleistung zur Existenzsicherung der Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 BGB nicht von einem Schonvermögen der Eltern auszugehen ist!