28-07-2015, 03:29
(27-07-2015, 23:58)finearts60 schrieb: Nun meine Frage: besteht hier ein Schriftformerfordernis, ..Ja.
Die Beistandschaft (=Vollmacht zur Unterhaltsbeitreibung und-maximierung) wurde doch wohl schriftlich erteilt. Also die Kündigung auch. Wir sind ja nicht mehr am steinzeitlichen Lagerfeuer.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #