29-07-2015, 11:38
Dann ist dein Wissen Mangelhaft?
Zitat:
Nach § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhaltsberechtigte berechtigt, für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Unterhalt zu fordern, zu welchem der Verpflichtete zur entsprechenden Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Nach der Auffassung des BGH steht der Wortlaut der Norm einer rückwirkenden Erhöhung der zwischenzeitlich erfolgten Bezifferung des Anspruchs nicht entgegen. Allerdings bedürfe die Norm einer einschränkenden Auslegung. Soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch beziffert habe, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, brauche der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen.
Der BGH hat sich also gegen eine rückwirkende Erhöhung entschieden und begründet das insbesondere mit dem in § 1613 Abs. 1 BGB verankerten Schutz des Schuldners, vor einer nicht mehr kalkulierbar anwachsenden Unterhaltslast.
BGH: Kein rückwirkend erhöhter Unterhalt nach Bezifferung
BGB §§ 1577, 1578 III, 1578b I S. 1, 1585b II, 1606 III S. 1, 1613 I S. 1; FamFG § 120 I, ZPO § 717 III S. 1
BGH, Beschluss v. 07.11.2012 XII ZB 229/11 –
Zitat:
Nach § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhaltsberechtigte berechtigt, für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Unterhalt zu fordern, zu welchem der Verpflichtete zur entsprechenden Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Nach der Auffassung des BGH steht der Wortlaut der Norm einer rückwirkenden Erhöhung der zwischenzeitlich erfolgten Bezifferung des Anspruchs nicht entgegen. Allerdings bedürfe die Norm einer einschränkenden Auslegung. Soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch beziffert habe, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, brauche der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen.
Der BGH hat sich also gegen eine rückwirkende Erhöhung entschieden und begründet das insbesondere mit dem in § 1613 Abs. 1 BGB verankerten Schutz des Schuldners, vor einer nicht mehr kalkulierbar anwachsenden Unterhaltslast.
BGH: Kein rückwirkend erhöhter Unterhalt nach Bezifferung
BGB §§ 1577, 1578 III, 1578b I S. 1, 1585b II, 1606 III S. 1, 1613 I S. 1; FamFG § 120 I, ZPO § 717 III S. 1
BGH, Beschluss v. 07.11.2012 XII ZB 229/11 –