10-08-2015, 15:31
(28-07-2015, 14:37)sorglos schrieb: Okay. Man sollte also beide Seiten betrachten. Jedoch bringt es einkommensmindernd meist nicht so richtig viel. Nur die Herabstufung in der Tabelle ist meist nicht Äquivalent zum Aufwand für den Umgang.DAS ist mE der Dreh- und Angelpunkt, über den die OLG-Fritzen ihren Unfug aufspannen und über den er zu kippen ist.
Zugleich könnte man es DRITTENS bedarfsmindernd geltend machen: An jedem Tag, wo das Kind bei Papa komplett versorgt wird, hat es bei Mutti keinen Bedarf mehr. Sozusagen die temporäre Unterhaltsbedarfsgemeinschaft ....
Im BGB steht nämlich...
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.(...)
Die irrige Annnahme, ein Umgangskind lebe NICHT im Haushalt des ET, ist einfach nicht mehr haltbar.
Damit bricht das schiefe OLG-Gebäude in sich zusammen.
Man kann die Impulse aus dem Sozialrecht insofern nur begrüßen und unterstützen.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.