(13-08-2015, 09:25)Austriake schrieb: Ex hat schon Mr. Next im Haus, der Tatbestand nach § 1579 Abs. 2 BGB wäre zwar erfüllt, wird aber durch die Titulierung ausgehebelt.
Der "Tatbestand nach § 1579 Abs. 2 BGB" ist nicht erfüllt, der genannte Paragraf ist hier gar nicht anwendbar, weil die beiden nicht verheiratet waren. Es geht hier um Betreuungsunterhalt, nicht um nachehelichen Unterhalt.
Um den BU kommt er nicht herum, solange das Kind noch nicht drei Jahre ist.