20-08-2015, 18:48
(20-08-2015, 17:38)Theo schrieb: So ein "Frauschen ohne Einkommen" mag ganz nett und komfortabel sein, solange es noch das eigene "Frauschen" ist, aber sobald es dann zum "Exfrauschen" wird, führt die Eigenschaft "ohne Einkommen" zwangsläufig zu Unterhaltsverpflichtungen Deinerseits.
Und dann geht die ganze Kiste wieder von vorne los.
Ich schweife mal mit. In den Fällen, wo die Schuldner am Selbstbehalt herumkrebsen, ist das Zusammenleben mit
einkommenslosen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft eine pfändungsfeste Burg. Da hat der Schuldner zwar keine
gesetzliche, aber eine faktische Einkommenspflicht (siehe auch Stiefkindregelung in Bedarfsgemeinschaften). Das muß dann
bei der Ermittlung der Pfändungsmasse berücksichtigt werden. Eigentlich seltsam, das dies erst im Vollstreckungsrecht zur
Anwendung kommt. Nur das Familienrecht muß keine Bedarfsgemeinschaften kennen. In diesen Konstellationen darf sich
der Schuldner quasi selber aussuchen, welche einkommenslose Person er alimentieren möchte.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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