31-08-2015, 14:45
(31-08-2015, 14:20)raid schrieb: Was mich aber nach wie vor interessiert, ist, was passiert, wenn ein Kind in der BG des betreuenden Elternteils gar kein Sozialgeld erhält, weil Unterhalt plus Kindergeld genügen.
Das gleiche Gericht hat mal in so einer Konstellation beschlossen:
Zitat:Soweit die Beteiligten zudem darauf hingewiesen worden sind, dass die zu Händen der Mutter erfolgten Unterhaltszahlungen des Vaters für die Beschwerdegegner prinzipiell dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 und 2 SGB ll genügen dürften, weil sie den Beschwerdegegnern
- in der dauernden Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter - im Zahlungsmonat jedenfalls in Gestalt von Sachwerten (Lebensmittel, Kleidung u.a.) zugute gekommen sind, hat der Senat weitergehende Besonderheiten, die sich aus der Dualität von zwei Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaften für den „Export“ von Einkommen ergeben könnten, ausdrücklich unberücksichtigt gelassen, jedoch auf die erheblichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen, die sich bei einer beide Bedarfsgemeinschaften einschließenden Ermittlung des Kindeseinkommens aus der Notwendigkeit der Vermeidung einer doppelten Anrechnung, etwa durch ein Vorgehen der beiden sachbefassten Leistungsträger nach § 19 Abs. 3 SGB ll, ergeben würden. Diese Schwierigkeiten durch eine anderweitige Zuordnung des Unterhaltsbedarfs der Kinderwährend ihrer Aufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil abzumildern oder auszuräumen, schließt der Senat im Ergebnis aus.
Hervorhebung von mir.
Der nachfolgende Text lässt für Umgangsväter, jedenfalls in diesem Gerichtsbezirk, noch auf Einiges hoffen:
Zitat:Allerdings stellt die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB n.F. in der Auslegung der Familiengerichte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 2005, Az. Xll ZR 56/02, Rdnr. 11 bei juris) sowohl ein Recht jedes Elternteils, als auch zugleich eine aus dem Umgangsrecht des Kindes folgende Verpflichtung dar, Der Senat hat deshalb auch erwogen, ob die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Kindes, die die Ausübung des Umgangsrechts erfordern, nicht gleichermaßen als Bedarf des Kindes wie des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils aufgefasst werden können und daher als besonderer Bedarf des Elternteils zu Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB ll an dieses führen können, wenn die grundrechtliche Gewährleistung des Umgangs auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, weil das Kind über anrechenbares, ihm in der temporären Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht zugängliches Einkommen verfügt. Eine solche Lösung könnte indessen nur als letzte Möglichkeit für eine grundrechtskonforme Anwendung des SGB ll in Betracht gezogen werden, weil sie dem Vorrang des aus der temporären Bedarfsgemeinschaft folgenden Sozialgeldanspruchs der Kinder widerspräche (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R. Rdnr. 14 f. bei juris; BSG, Urt. v. 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 50/12 R, Rdnr. 17 bei juris)
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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