01-09-2015, 21:51
Lässt sich mit den üblichen Einkommensnachweisen leicht aufteilen. Der voraussichtliche Bereich zwischen 50 und 57% ist ohnehin eng, da ist wenig Raum für Streitwerte.
Beiträge des nicht betreuenden Vaters für eine private Krankenversicherung des Kindes sind übrigens vom Nettoeinkommen abzuziehen, wenn Mehr/Sonderbedarf geltend gemacht wird. Und auch der sowieso bereits gezahlte Barunterhalt muss erst abgezogen werden (gemäss Wendl/Dose "Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis").
Beiträge des nicht betreuenden Vaters für eine private Krankenversicherung des Kindes sind übrigens vom Nettoeinkommen abzuziehen, wenn Mehr/Sonderbedarf geltend gemacht wird. Und auch der sowieso bereits gezahlte Barunterhalt muss erst abgezogen werden (gemäss Wendl/Dose "Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis").