07-09-2015, 19:26
Das Kind ist immer der Gläubiger. Bis zur Volljährigkeit verwaltet das die Ex, aber mit Volljährigkeit das Kind selbst. Titel ist vom Kind herauszugeben. Wenn es volljährig ist.
Ehegattenunterhalt ist Einkommen der Mutter. Wenn du ihr auch die Wohnung zahlst, kann das auch als Einkommen zählen.
Für den Kindesunterhalt ist zu beachten, dass das Kind noch vorrangig bleibt, da privilegierter Volljähriger. Mit allen Konsequenzen, z.B. gesteigerte Erwerbsobliegenheit beider Eltern. Zu Mutter ist zur Arbeitsaufnahme einer Vollzeitstelle aufzufordern. Allerdings gibts es kaum eine verlogenere Situation wie diese, kein Richter pocht auf die neu eingetretene gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei einer Mutter gegenüber einem privilegierten Volljährigen. Da werden die Roben plötzlich wachsweich und Recht wird genauso plötzlich sehr flexibel.
Ehegattenunterhalt ist Einkommen der Mutter. Wenn du ihr auch die Wohnung zahlst, kann das auch als Einkommen zählen.
Für den Kindesunterhalt ist zu beachten, dass das Kind noch vorrangig bleibt, da privilegierter Volljähriger. Mit allen Konsequenzen, z.B. gesteigerte Erwerbsobliegenheit beider Eltern. Zu Mutter ist zur Arbeitsaufnahme einer Vollzeitstelle aufzufordern. Allerdings gibts es kaum eine verlogenere Situation wie diese, kein Richter pocht auf die neu eingetretene gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei einer Mutter gegenüber einem privilegierten Volljährigen. Da werden die Roben plötzlich wachsweich und Recht wird genauso plötzlich sehr flexibel.