08-09-2015, 16:42
Wie? Das kann nicht wahr sein! Solls das jetzt gewesen sein? Es ist übrigens der gleiche Richter der die gemeinsame Sorge abgelehnt hat und diesbezüglich auch immer vkh. Deswegen bald beim OLG.
Bei der Titulierung damals meinter ich solle halt Wohngeld beantragen wenn ich nicht genug Geld hab.
Bei der Titulierung damals meinter ich solle halt Wohngeld beantragen wenn ich nicht genug Geld hab.
(08-09-2015, 13:52)Absurdistan schrieb: Hinweis: Auf Antrag ist gemäß § 54 Abs. 2 FamGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.