Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit
#16
Eine der Schwachsinnigkeiten im Unterhaltsrecht ist die Tatsache, dass man auf Zuruf Auskunft geben muss, ohne dass der Unterhaltsfordernde überhaupt nachweisen muss, dass er unterhaltsberechtigt ist. Erst Auskunft, dann Nachweis. Schnüffeln in privatesten Informationen ohne Grund ist nicht nur erlaubt, sondern üblich.

Der Auskunftsforderung solltest du nachkommen, auch wenn du sicher bist, dass gar keine Unterhaltspflicht besteht.

Von "Nachweisen soll" wegen der Erwerbsunfähigkeit steht da nichts, sondern "vortragen". Die Frage ist im Zusammenhang mit deiner Einkommensermittlung zu sehen. Fasse Zeiten und Gründe zusammen (Beispiel: "Diagnose durch Facharzt F32.2, Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome . Der Patient bedarf ständiger Betreuung. Eine Klinik-Behandlung wurde notwendig, weil das nicht gewährleistet war.").
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von Ibykus - 25-06-2015, 14:33
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von p__ - 08-09-2015, 18:47
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von Nappo - 16-09-2015, 10:09

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Unterhaltsvorschuss und Fragebogen zur Leistungsfähigkeit Günther 8 7.040 03-11-2017, 13:57
Letzter Beitrag: p__
  Mangelnde gesundheitliche Leistungsfähigkeit Wie vorgehen ? Bruno 31 32.629 18-08-2015, 15:28
Letzter Beitrag: Dzombo
  § 1603 II 3 BGB -Besuchsrecht gleich aufteilen wasnun 14 11.833 21-09-2012, 21:50
Letzter Beitrag: wasnun

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste