10-09-2015, 08:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-09-2015, 08:29 von Absurdistan.)
Guten Morgen ,
Es wird jetzt wohl darum gehen ob ich als Haushaltsvorstand berechtigt bin Leistungen für die ganze Bedarfsgemeinschaft zu beantragen. Sorgerecht hin oder her. Ebenfalls unerheblich müsste es sein ob es nun meine Ansprüche sind, oder die meiner Tochter.
Entscheidend ist das Betreuungsverhältnis! Es MUSS annähernd gleich sein. Lt. Gesetzgeber halten sich Kinder ab einem Betreuungsverhältnist von 1/3 zu 2/3 in zwei Haushalten auf.
Hier wird aber von gemeinsam Sorgeberechtigten gesprochen. Spielt keine Rolle, weil es um die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse geht.
Das hat ein Vater hier geklärt: http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...95311.html
"Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausweislich der Begründung die abwechselnde Kinderbetreuung ermöglichen (vgl. BRDrucks 559/07, S. 62), muss also auch rechtfertigen, warum er die in Rede stehende Begünstigung nicht für alle Fallkonstellationen abwechselnder Betreuung gewährt.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2007/0559-07.pdf
"Wie schon bisher die durch Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelte Praxis verfolgt Absatz 4 das Ziel,
bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern bzw. Pflegekindern hinsichtlich des bereitgehaltenen Wohnraums zu sichern und billigt hierzu ausnahmsweise die Zurechnung eines Kindes alsHaushaltsmitglied zu zwei Haus- halten. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 1 gilt für alle Kinder, die von den Eltern annähernd zugleichen Teilen betreut werden. Eine Be- treuung erfolgt zu gleichen Teilen, wenn der Betreuungsumfang des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie der des anderen(mindestens 1/3 zu 2/3). Die Betrachtung soll für jedes Kind einzeln erfolgen,da bei mehreren Kindern auch eine unterschiedlich gewichtete Betreuung erfolgen kann."
Mal schauen was ihr sagt. Hab auch um 10 Uhr Termin bei einer Sozialrechtsanwältin.
Es wird jetzt wohl darum gehen ob ich als Haushaltsvorstand berechtigt bin Leistungen für die ganze Bedarfsgemeinschaft zu beantragen. Sorgerecht hin oder her. Ebenfalls unerheblich müsste es sein ob es nun meine Ansprüche sind, oder die meiner Tochter.
Entscheidend ist das Betreuungsverhältnis! Es MUSS annähernd gleich sein. Lt. Gesetzgeber halten sich Kinder ab einem Betreuungsverhältnist von 1/3 zu 2/3 in zwei Haushalten auf.
Hier wird aber von gemeinsam Sorgeberechtigten gesprochen. Spielt keine Rolle, weil es um die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse geht.
Das hat ein Vater hier geklärt: http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...95311.html
"Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausweislich der Begründung die abwechselnde Kinderbetreuung ermöglichen (vgl. BRDrucks 559/07, S. 62), muss also auch rechtfertigen, warum er die in Rede stehende Begünstigung nicht für alle Fallkonstellationen abwechselnder Betreuung gewährt.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2007/0559-07.pdf
"Wie schon bisher die durch Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelte Praxis verfolgt Absatz 4 das Ziel,
bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern bzw. Pflegekindern hinsichtlich des bereitgehaltenen Wohnraums zu sichern und billigt hierzu ausnahmsweise die Zurechnung eines Kindes alsHaushaltsmitglied zu zwei Haus- halten. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 1 gilt für alle Kinder, die von den Eltern annähernd zugleichen Teilen betreut werden. Eine Be- treuung erfolgt zu gleichen Teilen, wenn der Betreuungsumfang des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie der des anderen(mindestens 1/3 zu 2/3). Die Betrachtung soll für jedes Kind einzeln erfolgen,da bei mehreren Kindern auch eine unterschiedlich gewichtete Betreuung erfolgen kann."
Mal schauen was ihr sagt. Hab auch um 10 Uhr Termin bei einer Sozialrechtsanwältin.