13-09-2015, 12:21
Es hindert ja nicht nur die Vollstreckung eine Verwirkung. Wenn bei Dir bisher ohnehin keine Möglichkeit bestand, den Rückstand auszugleichen, greift m. W. eine Verwirkung auch dann nicht, wenn das Amt aus diesem Grund auf eine Vollstreckung verzichtet hat. Die jetzige Aktivität des Amtes mag auch gerade darauf gerichtet sein, eine Verwirkung nicht eintreten zu lassen.
Ausführlich dargestellt wird dies in dem DIJuF-Themengutachten "Verwirkung von Kindesunterhalt".
Ausführlich dargestellt wird dies in dem DIJuF-Themengutachten "Verwirkung von Kindesunterhalt".
Wer nicht taktet, wird getaktet...