(13-09-2015, 12:21)wackelpudding schrieb: Es hindert ja nicht nur die Vollstreckung eine Verwirkung. Wenn bei Dir bisher ohnehin keine Möglichkeit bestand, den Rückstand auszugleichen, greift m. W. eine Verwirkung auch dann nicht, wenn das Amt aus diesem Grund auf eine Vollstreckung verzichtet hat. Die jetzige Aktivität des Amtes mag auch gerade darauf gerichtet sein, eine Verwirkung nicht eintreten zu lassen.Ich bin seit 2 J. Leistungsfähig, zahle 100% Unterhalt und bis zum soz. rechlichen Minimum ist reichlich Luft.
Ausführlich dargestellt wird dies in dem DIJuF-Themengutachten "Verwirkung von Kindesunterhalt".
Also, seit 2 J. bestand schon die Möglichkeit(Unterlagen liegen dem Amt vor) der Vollstreckung, nur tat es niemand.
In dem Themengutachten(danke@Wackelpudding) steht deutlich unter Punkt 6.1:
Code:
Auch das OLG Hamm (13.05.2013, 2 WF 82/13 = FamFR 2013, 416) hat in einer VKHEntscheidung
bei den Voraussetzungen des Umstandsmoments der Verwirkung allein
auf die Vollstreckung abgestellt und in Rn 17 bemerkt:
„Dieses ist bei einer wie hier titulierten Forderung bereits dann zu bejahen,
wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, obwohl eine
Vollstreckung möglich wäre.
und auch:
Code:
Zum Teil wird hierbei verwiesen auf Gerhardt (Wendl/Dose/Gerhardt 2011, § 6 Rn 146):
„Beim Umstandsmoment ist auf die Untätigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
abzustellen; ist eine Vollstreckung ohne weiteres möglich, weil der Pflichtige
in einem geregelten Arbeitsverhältnis steht, ist das Umstandsmoment zu
bejahen, wenn nichts unternommen wird (Fn. 23: OLG München FamRZ 2002,
68).“