16-09-2015, 10:09
Ich habe gerade mal den kompletten Trööt durchgelesen. Zur Frage von "p" und dem Anwaltsschreiben der Gegenseite habe ich gerade aktuell Interessantes auf dem Tisch:
Eine (erwachsene) Tochter begehrt rückständigen Unterhalt. Teils aus Zeiten der Minderjährigkeit. Sie versucht zu pfänden.
Der Anwalt des Vaters (mein Anwalt, den ich empfahl), pocht auf die Auskunftspflicht der Mutter und deren Einkommen.
Die Gegenanwältin schreibt nun, dass:
... sie ja nicht den Erwachsenenunterhalt fordern würde, sondern lediglich Rückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit der Tochter. Sie schreibt weiterhin, das sie nicht begehre, aus dem Titel zu vollstrecken. Gleichzeitig beantragt sie Prozeßkostenhilfe für die Tochter.
Der Anwalt des Vaters pocht auf Auskunft und auf Aushändigung des Titels und legt Widerspruch zum PKH-Antrag der Gegenseite ein.
Das Gericht entscheidet, dass die PKH für den Unterhalt vor Vollendung des 18. LJ genehmigt würde, aber die beantragte PKH im Verfahren (Auskunftspflicht der Mutter, Erwachsenenunterhalt und Herausgabe des Titels) eben nicht.
Die Gegenseite legt sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz ein.
Und nun zu dem, was (hier in Teilen) auf Zahlknecht zutrifft:
Das OLG lehnt den Antrag der sofortigen Beschwerde der Gegenseite mit der Begründung ab, dass zwar das alleinige Auskunftsbegehren "ungewöhnlich" sei im Rahmen des anhängigen Verfahrens, aber dies dahingehend der Sache keinen Abbruch täte, dass die bloße anwaltliche Ankündigung, man würde ja aus dem Titel nicht vollstrecken wollen und lediglich rückständigen Unterhalt aus der Zeit vor dem 18. LJ begehren, nicht ausreiche.
So wie es "p" oben schrieb: "... er zweifele daran, ob es überhaupt eine Rechtswirkung entfalte ..." Nach dem OLG Koblenz, tut es dies eben nicht. Du hattest Recht ;-)
Alles in Allem wird also die Mutter/Tochter den Titel raus rücken müssen. Der Unterhalt wird berechnet und m.E. ist er für Dich 0 €. Denn was ich nun schon ein paarmal erleben durfte ist, dass diese sog. Mütter sich enorm zieren, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen und sie selbst, als auch deren Rechtsanwältinnen, wissen sehr genau, warum sie das tun.
Wie auch sonst, könnte man dauerhaft die Mär von den armen Mamis aufrecht erhalten?
Ich denke, dass Du bald aus der Nummer raus bist. Mach Dich nicht mehr so verrückt. Das ist bald überstanden. Sicher bekomme ich auch die Begründung des OLG Koblenz zur Hand und reiche sie gerne anonymsiert weiter, sofern das hilft. Würde nur ein paar Tage dauern. Samstag sehe ich den Vater wieder.
Eine (erwachsene) Tochter begehrt rückständigen Unterhalt. Teils aus Zeiten der Minderjährigkeit. Sie versucht zu pfänden.
Der Anwalt des Vaters (mein Anwalt, den ich empfahl), pocht auf die Auskunftspflicht der Mutter und deren Einkommen.
Die Gegenanwältin schreibt nun, dass:
... sie ja nicht den Erwachsenenunterhalt fordern würde, sondern lediglich Rückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit der Tochter. Sie schreibt weiterhin, das sie nicht begehre, aus dem Titel zu vollstrecken. Gleichzeitig beantragt sie Prozeßkostenhilfe für die Tochter.
Der Anwalt des Vaters pocht auf Auskunft und auf Aushändigung des Titels und legt Widerspruch zum PKH-Antrag der Gegenseite ein.
Das Gericht entscheidet, dass die PKH für den Unterhalt vor Vollendung des 18. LJ genehmigt würde, aber die beantragte PKH im Verfahren (Auskunftspflicht der Mutter, Erwachsenenunterhalt und Herausgabe des Titels) eben nicht.
Die Gegenseite legt sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz ein.
Und nun zu dem, was (hier in Teilen) auf Zahlknecht zutrifft:
Das OLG lehnt den Antrag der sofortigen Beschwerde der Gegenseite mit der Begründung ab, dass zwar das alleinige Auskunftsbegehren "ungewöhnlich" sei im Rahmen des anhängigen Verfahrens, aber dies dahingehend der Sache keinen Abbruch täte, dass die bloße anwaltliche Ankündigung, man würde ja aus dem Titel nicht vollstrecken wollen und lediglich rückständigen Unterhalt aus der Zeit vor dem 18. LJ begehren, nicht ausreiche.
So wie es "p" oben schrieb: "... er zweifele daran, ob es überhaupt eine Rechtswirkung entfalte ..." Nach dem OLG Koblenz, tut es dies eben nicht. Du hattest Recht ;-)
Alles in Allem wird also die Mutter/Tochter den Titel raus rücken müssen. Der Unterhalt wird berechnet und m.E. ist er für Dich 0 €. Denn was ich nun schon ein paarmal erleben durfte ist, dass diese sog. Mütter sich enorm zieren, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen und sie selbst, als auch deren Rechtsanwältinnen, wissen sehr genau, warum sie das tun.
Wie auch sonst, könnte man dauerhaft die Mär von den armen Mamis aufrecht erhalten?
Ich denke, dass Du bald aus der Nummer raus bist. Mach Dich nicht mehr so verrückt. Das ist bald überstanden. Sicher bekomme ich auch die Begründung des OLG Koblenz zur Hand und reiche sie gerne anonymsiert weiter, sofern das hilft. Würde nur ein paar Tage dauern. Samstag sehe ich den Vater wieder.