Ich denke, zunächst ist zu unterscheiden in Umgang, wie er
- von den Eltern vereinbart ist, der zu Umgang berechtigt und verpflichtet und
- tatsächlich stattgefunden hat.
Ich kenne es so:
Die Vereinbarung ist Grundlage eines Antrages, für die Zahlung von Leistungen vorab vorbehaltlich der Rückforderung oder Nachzahlung, falls der tatsächliche Umfang abweichen sollte.
Der tatsächliche Umgang ist auf Verlangen nachzuweisen (siehe 60 SGB I). Dies kann in verschiedener Art und Weise erfolgen.
Das Amt kann auf Nachweise auch verzichten und es dabei belassen, daß der Leistungsbezieher streng verpflichtet ist, von sich aus veränderte Umstände mitzuteilen, die den Leistungsbezug begründen.
Macht er das nicht und kommt das Amt dahinter, daß der Umgang nicht oder nicht im beantragten Umgang stattgefunden hat, dann kann das als Sozialbetrug stafbar sein. Das Amt kann da ausgesprochen giftig werden.
Vereinbarung der Eltern ist schon mal gut, vor Gericht getroffen oder gar gebilligt mit Androhung von Ordnungsmitteln noch besser.
Etwas anderes ist der Nachweis, ob und in welchem Umfang der Umgang, für den Leistungen bewilligt wurden, tatsächlich stattgefunden hat. Ich habe in meinem Fall Tankbelege am Ort der Kinder und bei mir vorgelegt, oder durch eigene und Bahntickets der Kinder. Nachzahlungen bzw Rückforderungen daraus waren kein Problem.
Wenn Kids um die Ecke wohnen, entfällt diese Möglichkeit.
Der Ansatz ist smart, die Übergaben durch Muttern einfach bestätigen zu lassen.
Und jetzt kommt es: Die Mutter ist mE verpflichtet, hier mitzuwirken. Dies läßt sich aus dem Umgangsrecht ableiten, das zur Mitwirkung verpflichtet bzw. zum Unterlassen von Behinderungen.
Aus dieser Pflicht heraus könnte die Mutter mE auch gerichtlich gezwungen werden, da anderenfalls die Versorgung der Kinder während des Umgangs, dem sie ja zustimmte, nicht sichergestellt ist und so das Kindeswohl gefährdet sein könnte oder der Umgang nicht stattfinden kann.
Ein anderer Fall hier im Forum läuft gerade in ähnliche Richtung, weil die Mutter dem Vater die Vollmacht zur Vertretung des Kindes vor dem SG verweigert.
Mit der Umgangsbestätigung könnte als deutliches Zeichen Richtung Jobcenter die Vollmacht zur gerichtl. Vertretung gleich mit eingeholt werden...
Also:
Jobcenter hat Anspruch auf Nachweis gegen den Antragsteller bzw Leistungsempfänger aus § 60 SGB I.
Dieser hat als uET Anspruch auf Mitwirkung gegen den bET, die Mutter hier, abgeleitet aus § 1684 BGB.
So wird ein Paar Schuhe draus!
S.
- von den Eltern vereinbart ist, der zu Umgang berechtigt und verpflichtet und
- tatsächlich stattgefunden hat.
Ich kenne es so:
Die Vereinbarung ist Grundlage eines Antrages, für die Zahlung von Leistungen vorab vorbehaltlich der Rückforderung oder Nachzahlung, falls der tatsächliche Umfang abweichen sollte.
Der tatsächliche Umgang ist auf Verlangen nachzuweisen (siehe 60 SGB I). Dies kann in verschiedener Art und Weise erfolgen.
Das Amt kann auf Nachweise auch verzichten und es dabei belassen, daß der Leistungsbezieher streng verpflichtet ist, von sich aus veränderte Umstände mitzuteilen, die den Leistungsbezug begründen.
Macht er das nicht und kommt das Amt dahinter, daß der Umgang nicht oder nicht im beantragten Umgang stattgefunden hat, dann kann das als Sozialbetrug stafbar sein. Das Amt kann da ausgesprochen giftig werden.
Vereinbarung der Eltern ist schon mal gut, vor Gericht getroffen oder gar gebilligt mit Androhung von Ordnungsmitteln noch besser.
Etwas anderes ist der Nachweis, ob und in welchem Umfang der Umgang, für den Leistungen bewilligt wurden, tatsächlich stattgefunden hat. Ich habe in meinem Fall Tankbelege am Ort der Kinder und bei mir vorgelegt, oder durch eigene und Bahntickets der Kinder. Nachzahlungen bzw Rückforderungen daraus waren kein Problem.
Wenn Kids um die Ecke wohnen, entfällt diese Möglichkeit.
Der Ansatz ist smart, die Übergaben durch Muttern einfach bestätigen zu lassen.
Und jetzt kommt es: Die Mutter ist mE verpflichtet, hier mitzuwirken. Dies läßt sich aus dem Umgangsrecht ableiten, das zur Mitwirkung verpflichtet bzw. zum Unterlassen von Behinderungen.
Aus dieser Pflicht heraus könnte die Mutter mE auch gerichtlich gezwungen werden, da anderenfalls die Versorgung der Kinder während des Umgangs, dem sie ja zustimmte, nicht sichergestellt ist und so das Kindeswohl gefährdet sein könnte oder der Umgang nicht stattfinden kann.
Ein anderer Fall hier im Forum läuft gerade in ähnliche Richtung, weil die Mutter dem Vater die Vollmacht zur Vertretung des Kindes vor dem SG verweigert.
Mit der Umgangsbestätigung könnte als deutliches Zeichen Richtung Jobcenter die Vollmacht zur gerichtl. Vertretung gleich mit eingeholt werden...
Also:
Jobcenter hat Anspruch auf Nachweis gegen den Antragsteller bzw Leistungsempfänger aus § 60 SGB I.
Dieser hat als uET Anspruch auf Mitwirkung gegen den bET, die Mutter hier, abgeleitet aus § 1684 BGB.
So wird ein Paar Schuhe draus!
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.