24-09-2015, 11:43
(24-09-2015, 11:17)Pistachio 00 schrieb: Rechtlich ist das überhaupt kein Problem und notfalls eben auch gerichtlich durchsetzbar.
Natürlich ist das rein rechtlich erst mal kein Problem. Die Frage ist, ob das JC oder der Antragsteller
hier ein Wahlrecht des Beweismittels hat. Mit der gerichtlichen Durchsetzbarkeit wäre ich vorsichtig.
Ggf. wird dann eben doch ein solcher Auskunftsanspruch des JC überhaupt erst kreiert. Siehe meine
Ausführungen zu dem Urteil des LSG Essen.
Schriftliche Umgangsvereinbarungen oder gar Tankbelege (Antragsteller kann von Tankstelle in Pontius nach Pilatus gefahren sein) beweisen nichts über den tatsächlich stattgefunden Umgang.
Wenn man der Ansicht von Skipper folgt, dann würde ich von JC vor dem Hintergrund seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht aber auch erwarten, das dieses mir die Art und Weise, bzw. die Rechtsgrundlage, wie die Unterschrift von der Mutter zu erlangen wäre, auch vorgibt, denn so wurde das auch mal von den Sozialgerichten gesehen wie z. B. in LSG SH, Az. L 3 AS 114/11 v. 17.01.14 (In Revision unter B14 AS 23/14). Es wird von JC einfach vorausgesetzt, das dies, auch bei nicht strittigen Eltern, kein Problem wäre.
Zitat:Soweit der Beklagte meint, eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Kindesmutter, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Vater umfassen, entgegen halten zu können, verkennt er, dass er die Klägerin ggf. hätte in die Lage versetzen müssen, ihre – aus Sicht des Beklagten bestehenden - Rechte gegenüber der Kindesmutter wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R -, Juris Rz. 20).
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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