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Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit
#38
§850d ZPO: "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat."
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RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von Ibykus - 25-06-2015, 14:33
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von Nappo - 16-09-2015, 10:09
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von p__ - 26-09-2015, 19:18

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