01-10-2015, 12:21
Vorsicht, der Artikel ist sehr irreführend und inhaltlich wertlos. Natürlich gibt es keine Verpflichtungen, wenn das Jugendamt nur im Rahmen der "Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge § 18 Sozialgesetzbuch VIII" handelt. Gerade das ist aber in der Praxis praktisch nie der Fall. Tatsächlich handelt das Jugendamt meist im Rahmen einer Beistandschaft oder übergegangener Ansprüche bei Unterhaltsvorschuss. Und da kann und wird das Jugendamt durchaus fragen, Auskunft muss daraufhin gegeben werden. Da kann das Jugendamt sogar selber im Namen der Unterhaltsberechtigten klagen.
Ferner ist der Umfang der Auskunftspflicht ist im Artikel nicht einmal angedeutet, insbesondere nicht, ob über dem Vermögensstamm Auskunft gegeben werden muss. Also Vorsicht mit solchen Artikeln, das kann gewaltig in die Irre führen.
Ferner ist der Umfang der Auskunftspflicht ist im Artikel nicht einmal angedeutet, insbesondere nicht, ob über dem Vermögensstamm Auskunft gegeben werden muss. Also Vorsicht mit solchen Artikeln, das kann gewaltig in die Irre führen.