14-10-2015, 16:03
(14-10-2015, 15:35)p__ schrieb: Wenn sie verheiratet wären und sie kein eigenes Einkommen hätte, dann würde sie auf Rang 2 oder 3 stehen, vor dem Rang eines volljährigen nichtprivilegierten Sohn (der wäre auf Rang 5).Wenn ich´s richtig verstanden habe, ist Pappnase erneut frisch verheiratet.
Meine Meinung:
Wenn er bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit die vorrangigen UH-Pflichten ggü. seiner Ehefrau in Höhe x berücksichtigt haben will, dann liegt es an ihm, eben diese Pflicht nachzuweisen (und dazu gehört dann auch das EK der Ehefrau).
Und sollte diese über kein Einkommen verfügen, dann besteht dennoch die Obliegenheit, steuerliche Vorteile wahrzunehmen (und somit auf Basis Stkl. 3 zu rechnen).
Der neuen Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit anzudichten, ist allerdings Blödsinn ... einen derartigen Eingriff in die persönliche Lebensführung eines vorrangig Bedürftigen kennt selbst die deutsche Rechtsprechung nicht.