14-10-2015, 21:32
(14-10-2015, 21:23)hans2000 schrieb: Stkl kann vom Gericht dem Unterhaltswohl entsprechend nicht erzwungen aber dennoch als Berechnungsgrundlage angesetzt werden.
Das ist auf minderjährige Kinder und Mangelfälle beschränkt, beides ist hier nicht der Fall. Und auch bei Minderjährigen muss Steuerklasse 4/4 akzeptiert werden.
Zitat:Und das Einkommen der Partnerin kann serwohl bei gemeinsamen Wohnen als Berechnungsgrundlage angesetzt werden.
Auch das nicht - die sogenannte Haushaltsersparnis ist einer der Juristentricks in einer Mangelfallberechnung für Minderjährige. Aber hier gehts um einen Volljährigen, der liegt im Rang weit hinten und §1603 Abs. 2 Satz 1 trifft nicht zu.