16-10-2015, 21:08
Zufällig gefunden... vielleicht ist es hier doppelt.
Rechtslupe vom 5.10.2015, bzw BVG, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38.2014
Das scheint mir recht aktuell...
Zitat:Die Kinder hielten sich zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf, nämlich an zwei Tagen der Woche bei der Mutter, an zwei Tagen bei dem Vater und an den Wochenenden (Freitag bis Sonntag) abwechselnd bei einem der Elternteile.
[...]
Das Melderegister kann nicht in seinem Sinne berichtigt werden, weil der geltend gemachte Anspruch auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet ist.
[...]
Können sie sich nicht einigen, ist Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Wohnung Nebenwohnung.
Rechtslupe vom 5.10.2015, bzw BVG, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38.2014
Das scheint mir recht aktuell...