Nun gibt es also einen Referentenentwurf. Alle gehören zur Bedarfsgemeinschaft - nur nicht Trennungkinder. Wenn ich es richtig verstandne habe möchte Nahles(SPD) und Schäuble(CDU) durch das wegstreichen von Umgangskindern aus den Bedarfsgemeinschaften der (überwiegend) Väter jährlich rund 12 Mio € sparen. Alles hübsch "geschlchtsneutral" formuliert....
Seite 4 des Referentenentwurfes:
Änderung in in § 7
Die Begründung ist Übelkeitserregend:
Seite 32 des Referentenentwurfes:
Also: Umgangskinder dürfen hungern, denn sie existieren einfach nicht mehr beim unterhaltszahlenden, bedürftigen Vater (der allzuoft durch Unterhalt erst bedürftig gemacht wurde).
Ein Nebeneffekt wird sein, dass der Staat jetzt richtig viel Kindesunterhalt "ziehen" kann, ohne dem Kind irgendeine Leistung zu gewähren. Die Kinder sind ja verwaltungsvereinfachend einfach aus der Bedarfsgemeinschaft gestrichen.
Seite 4 des Referentenentwurfes:
Änderung in in § 7
Zitat:"Ein minderjähriges Kind im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 gehört der Bedarfsgemeinschaft der umgangsberechtigten Person an, in deren Haushalt es sich überwiegend aufhält. Hält sich ein minderjähriges Kind im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in zwei getrennten Haushalten von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen auf, so gehört es beiden Bedarfsgemeinschaften an.“ http://harald-thome.de/media/files/15101...ntwurf.pdf
Die Begründung ist Übelkeitserregend:
Seite 32 des Referentenentwurfes:
Zitat:"Mit der Änderung wird die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes bei Aufenthalt in unterschiedlichen Haushalten und geteiltem Umgangsrecht der nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen erheblich vereinfacht. Dabei bestehen in der Praxis vielfältige Fallkonstellationen, die sich etwa in Bezug auf die Bedürftigkeit der umgangsberechtigten Personen oder die Aufenthaltsdauer des minderjährigen Kindes im jeweiligen Haushalt unterscheiden. Für derartige Fälle wurde in der bisherigen Praxis das richterrechtliche Institut der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft entwickelt. Diese Rechtsfigur wurde vom Gesetzgeber in § 36 Satz 3 und § 38 Absatz 2 SGB II aufgegriffen. Dabei erfolgte eine tageweise (siehe § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB II) Aufteilung der Zuordnung in den Haushalt der jeweiligen umgangsberechtigten Person. Die Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft mit jeder tageweisen Zuordnung des minderjährigen Kindes in zwei sich zeitlich abwechselnde und zeitlich ausschließende Bedarfsgemeinschaften hat sich jedoch nicht bewährt. Diese Lösung führte zu einem erheblichen Aufwand im Verwaltungsvollzug. Die Berechnungen für die unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften sind kompliziert und führten zu umfangreichen Bescheiden. Das Bundessozialgericht (BSG) selbst hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R) eine „nicht verwaltungsfreundliche Lösung“ eingeräumt.
Daher wird gesetzlich eine praktikable Regelung normiert, die sowohl die Verwaltung entlastet als auch für den Bürger eine nachvollziehbare, klare und verlässliche Lösung schafft. Die Neuregelung orientiert sich an der grundsätzlichen Zuordnung des minderjährigen Kindes zu der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem überwiegenden Aufenthalt im Haushalt der betreffenden umgangsberechtigten Person ergibt. In der Praxis finden sich vielfältige Vereinbarungen und Ausgestaltungen des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern insbesondere bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Elternteilen oder anderen umgangsberechtigten Personen im Sinne des Absatzes 3 Nummern 1 bis 3 SGB II. Daher wirddurch die Neuregelung keine bestimmte Aufteilung der Betreuungszeiten begünstigt. Das Existenzminimum des minderjährigen Kindes wird grundsätzlich nur über die Bedarfsgemeinschaft sichergestellt, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält.
Hält sich ein minderjähriges Kind dagegen in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in zwei Haushalten auf, erscheint eine gesetzliche Zuordnung zu einem der beiden Haushalte nicht sachgerecht. Daher erfolgt nunmehr in diesen Fällen eine Sicherung des Existenzminimums des Kindes in beiden Bedarfsgemeinschaften. Es handelt sich bei der Neuregelung somit um eine zeitgleiche (permanente) und keine sich zeitlich wechselseitig ausschließende, (temporäre) Zuordnung in zwei Bedarfsgemeinschaften.
In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einem Aufenthalt nur über das Wochenende, verbleibt es zukünftig dagegen bei der ausschließlichen Zuordnung zu der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem überwiegenden Aufenthalt im Haushalt der betreffenden umgangsberechtigten Person ergibt. Eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich verankerten Umgangsrechts (vgl. Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)) beider Elternteile ist hiermit nicht verbunden, da es vorliegend ausschließlich um die Sicherung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes selbst geht.
Das Existenzminimum des minderjährigen Kindes ist durch die vollständige Anerkennung des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft, der das minderjährige Kind zugeordnet wird, sichergestellt.
Der in der Regelung vorgesehene zeitliche Umfang des Aufenthalts in beiden Haushalten setzt keine exakte Aufteilung von jeweils 50 Prozent voraus. Wechselnde Aufenthalte in beiden Haushalten und die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung für die Dauer eines Kalendermonats erfordern vielmehr das Abstellen auf eine nur annähernd gleiche Aufenthaltsdauer in zwei Haushalten. Jedenfalls ein Aufenthalt von weniger als einem Drittel beieiner umgangsberechtigten Person genügt hierfür jedoch nicht mehr. Es ist für jeden Anspruchsmonat über die Zuordnung des Kindes in eine oder zwei Bedarfsgemeinschaften zu entscheiden."
http://harald-thome.de/media/files/15101...ntwurf.pdf
Also: Umgangskinder dürfen hungern, denn sie existieren einfach nicht mehr beim unterhaltszahlenden, bedürftigen Vater (der allzuoft durch Unterhalt erst bedürftig gemacht wurde).
Ein Nebeneffekt wird sein, dass der Staat jetzt richtig viel Kindesunterhalt "ziehen" kann, ohne dem Kind irgendeine Leistung zu gewähren. Die Kinder sind ja verwaltungsvereinfachend einfach aus der Bedarfsgemeinschaft gestrichen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #