28-10-2015, 01:02
(27-10-2015, 22:38)raid schrieb: Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern ist im Übrigen nach wie vor § 21 Abs. 6 SGB II, eine bewusst allgemein gefasste Vorschrift zur Deckung besonderer Bedarfslagen: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht.
Das habe ich ja mit dem Landessozialgericht schon lang und breit durchgekaut. Die Regelsätze für die Kinder waren aber wg. der richterrechtlichen Konstruktion der temp. BG und wegen des Individualanspruchs der Kinder daraus nie in dieser Vorschrift enthalten.
Mal abgesehen davon hat das Jobcenter noch ganz zum Schluß gegen so einen möglichen Mehrbedarfsanspruch des Umgangselternteils argumentiert, daß die Kinder und ich uns gar nicht in einer atypischen Bedarfslage befänden. Schliesslich wird heutzutage jede 3. Ehe geschieden *gröhl*.
@Sorglos: Das müssen wir noch mal Beizeiten vertiefen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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