28-10-2015, 09:50
Begründung ist da. Unglaublich
Die Entscheidung beruht auf §§ 1626, 1684 BGB. So weit so gut.
...Da die Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht hat, fehlt dem Antragsteller allerdings die Vertretungsmacht, um die Ansprüche des Kindes geltend zu machen.
Die Eltern sind zu einer Verständigung über die Belange des Kindes nicht in der Lage. Dies war auch der Grund, warum das Gericht den Antrag des Antragstellers auf ein gemeinsames Sorgerecht zurückgewiesen hat. Dieses Verfahren befindet sich im Beschwerdeverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht. Wie nicht anders zu erwarten, gelang es den Eltern auch in dieser Angelegenheit nicht, sich über die Vollmacht für den Antragsteller ... zu verständigen. Die ziemlich komplizierte Rechtslage, die wohl nur für Spezialisten des Sozialrechts auf Anhieb durchschaubar ist, hat eine Verständigung allerdings auch erheblich erschwert.
Das Sozialgeld dient der der Deckung des Lebensbedarfs des Kindes, während es bei seinem Vater Umgang hat. Die Antragstellerin(?) ist als Sorgerechtsinhaberin verpflichtet, alles zu tun bzw. zu unterlassen, damit der Antragsteller seinen Umgan mit Tochter pflegen kann. Diesen Grundsatz kann man aus den §§ 1626 und 1628 herleiten. Deswegen ist die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, dafür zu sorgen, das Tochters Ansprüche auch durchgesetzt werden können. Dies sieht die Antragstellerin inzwischen auch so. (er gezwungenermaßen ebenso). Sie ist mit der Übertragung der Vertretungsmacht auf den Antragsteller ausdrücklich einverstanden.
(nur weil der Richter ihr sonst keine VKH gegeben hätte. 2 mal musste er das erwähnen. Und nur darum ging es.)
Ich bin entsetzt darüber wie ahnungslos (angeblich) Familienrichter sind. Die Befriedigung von Grundbedürfnissen ( Sozialrechtliches Existenzminnimum) von Kindern ist also nur etwas für Spezialisten des Sozialrechts. Ich hätte mich diesbezüglich bei Gericht die letzten 3 Jahre genau so gut mit nem Esel unterhalten können.
Was hat das gesülze mit dem Sorgerechtsverfahren im Beschluss zu suchen? Immerhin hat auch er der Mutter erzählt das sie nichts unterschreiben braucht. Diese, seine Unfähigkeit sorgt für Uneinigkeit.
Die Entscheidung beruht auf §§ 1626, 1684 BGB. So weit so gut.
...Da die Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht hat, fehlt dem Antragsteller allerdings die Vertretungsmacht, um die Ansprüche des Kindes geltend zu machen.
Die Eltern sind zu einer Verständigung über die Belange des Kindes nicht in der Lage. Dies war auch der Grund, warum das Gericht den Antrag des Antragstellers auf ein gemeinsames Sorgerecht zurückgewiesen hat. Dieses Verfahren befindet sich im Beschwerdeverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht. Wie nicht anders zu erwarten, gelang es den Eltern auch in dieser Angelegenheit nicht, sich über die Vollmacht für den Antragsteller ... zu verständigen. Die ziemlich komplizierte Rechtslage, die wohl nur für Spezialisten des Sozialrechts auf Anhieb durchschaubar ist, hat eine Verständigung allerdings auch erheblich erschwert.
Das Sozialgeld dient der der Deckung des Lebensbedarfs des Kindes, während es bei seinem Vater Umgang hat. Die Antragstellerin(?) ist als Sorgerechtsinhaberin verpflichtet, alles zu tun bzw. zu unterlassen, damit der Antragsteller seinen Umgan mit Tochter pflegen kann. Diesen Grundsatz kann man aus den §§ 1626 und 1628 herleiten. Deswegen ist die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, dafür zu sorgen, das Tochters Ansprüche auch durchgesetzt werden können. Dies sieht die Antragstellerin inzwischen auch so. (er gezwungenermaßen ebenso). Sie ist mit der Übertragung der Vertretungsmacht auf den Antragsteller ausdrücklich einverstanden.
(nur weil der Richter ihr sonst keine VKH gegeben hätte. 2 mal musste er das erwähnen. Und nur darum ging es.)
Ich bin entsetzt darüber wie ahnungslos (angeblich) Familienrichter sind. Die Befriedigung von Grundbedürfnissen ( Sozialrechtliches Existenzminnimum) von Kindern ist also nur etwas für Spezialisten des Sozialrechts. Ich hätte mich diesbezüglich bei Gericht die letzten 3 Jahre genau so gut mit nem Esel unterhalten können.
Was hat das gesülze mit dem Sorgerechtsverfahren im Beschluss zu suchen? Immerhin hat auch er der Mutter erzählt das sie nichts unterschreiben braucht. Diese, seine Unfähigkeit sorgt für Uneinigkeit.