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OLG Brandenburg - 9 UF 171/07: keine KU-Pflicht bei neuer Ehe (Frauen aufgepasst!)
#3
Es ist - nach parallel-durchlesen der beiden Urteilstexte - noch viel schlimmer als im Eingangspost vermutet.

Ich korrigiere mich - gerne - dahingehend: Im Hausmann-Urteil hat der berüchtigte XII Senat die Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt eines Ex-Mannes bejaht, während mein Lieblings-OLG Brandenburg die Verpflichtung zu Kindesunterhalt einer Ex-Frau verneint.

Hieraus folgt, daß - bei eigener Definition der Jurisdiktion zum Kindesunterhalt - strengere Maßstäbe bezüglich der Erwerbsobliegenheit bestehen als bei Betreuungsunterhalt, hier ein äußerst krasser Ausnahmefall vorliegen mussExclamation

Um das Ganze noch auf die Spitze zu treiben, fand ich hier zufälligerweise noch das BGH Urteil XII ZR 308/98, welches auch noch indirekt Ehegattenunterhalt über Kindesunterhalt stellt. Krass zum Quadrat müsste der Fall daher liegen, schenkte man den Bekundungen der Familienjuristen Glauben.

http://anonym.to/?http://lexetius.com/2001,251

Dreh und Angelpunkt in allen Urteilen ist der sogenannte "Rollentausch".
Der durchaus vernünftige Sinn dahinter: Es soll sich niemand aus der finanziellen Verantwortung stehlen dürfen, indem er sich aktiv mittellos stellt.
Die schuldhafte oder zufällige (und damit auch strafbewährte) Verringerung des "verwertbaren" Einkommens ist nach höchstrichterlicher Meinung schon dann gegeben, wenn auch nur ein Cent weniger verdient wird, weil das gibt es bei verbeamteten Richterinnen nicht und damit muss sich die Wirklichkeit dann halt den Richterinnen anpassen.

Besonders schlimm muss es daher sein, wenn aus einer Gelddruckmaschine ein fürsorglicher Vater ohne Einkommen wird.

Das ist dann ein sogenannter "Rollentausch" und die richterinnenliche Begrifflichkeit impliziert schon ein Modell-Denken, in dem die reale Welt so gemacht werden kann, wie es denn gerade so gefällt.

Soweit, so bekannt.

Wird dagegen die barunterhaltspflichtige Mutter vom Dukatenesel zur fürsorglichen Neu-Mutter, dann gucken Vater und Sohn gleichermassen in die Röhre der deutschen Familienrechtsprechung.

Nach der kombinierten Logik vom OLG Bandenburg und dem BGH müssten Vater und Sohn in Folge der Hausmann-Rechtsprechung der nicht-mehr-Dank-OLG-Kindesunterhaltspflichtigen Mutter noch Ehegattenunterhalt schuldig sein.

Wer meint, das dem nicht so sei, mag mir gerne das Gegenteil beweisen.

Weiter im Text: Der Rollentausch ist natürlich kein einfacher Rollentausch, sondern es gibt juristisch gesehen einen billigen und einen unbilligen Rollentausch, d.h. einen den Frau Hahne gut findet und einen den sie schlecht findet.
Was sind also die objektiven Kriterien der Billigkeit?

Fall der Mutter (Kindesunterhalt):
Zitat:Im Hinblick auf die Frage, ob der Beklagte den Rollenwechsel seiner Mutter hinnehmen musste, ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin neben ihrem Ehemann berufstätig sein musste, sondern ob sie anstelle ihres Ehemanns hätte berufstätig sein müssen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten gerecht werden zu können. Da der Ehemann der Klägerin jedoch in der Lage war, ein doppelt so hohes Einkommen zu erwirtschaften wie die Klägerin bei alleiniger Berufstätigkeit, muss der Beklagte die Rollenwahl seiner Mutter hier hinnehmen.

Vereinfacht gesprochen: Wenn der neue Partner doppelt so viel Patte ranschafft wie die Mutter ist das "billig".

Wir erinnern uns aber noch: Die Richterin musste der Mutter erst widersprechen und den Rollenwechsel in den Stand der Rechtswirklichkeit erheben, damit das Konstrukt des zu billigenden Rollenwechsels seine volle Wirkung entfalten konnte.

Zitat:Hier liegt ein derartiger Rollentausch vor. Die Klägerin stellt diesen zwar in Abrede, jedoch ohne nachvollziehbare Argumentation.

Wer glaubt, daß die Argumentation des OLGs besser Nachzuvollziehen sei, empfehle ich das Studium der Seiten 7 und 8. Ich konnte es jedenfalls nicht.
Aber wann hat frau schon mal so nette Richterinnen, die einem sagen, was man denken und glauben soll?

Nach der Absolution des biligen Rollenwechsels kommen jetzt die tollen Vorteile:
Zitat:Bei einem zu billigenden Rollenwechsel besteht regelmäßig auch keine weitere Erwerbsobliegenheit (etwa durch Nebentätigkeit), solange Erziehungsgeld bezogen wird.
[...]
Eine Nebentätigkeit kann der Klägerin neben der Pflege dieser Kinder auch im Hinblick auf ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Beklagten jedenfalls nicht in einem Umfang zugemutet werden, der hier zu einem Einkommen führen würde, das den notwendigen Selbstbehalt der Klägerin überstiege.

Und so weiter und so fort. Alle Gesetze, Bestimmungen und Regeln sind ausser Kraft gesetzt, am Ende interessiert sogar der Selbstbehalt, so daß zum Schluss der KU ganz wegfällt - Dank des "billigem" Rollenwechsels.

Fall Hausmann (Betreuungs- und Kindesunterhalt):
Zitat:Eine mit dem vereinbarten Rollenwechsel verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten darf nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen (BVerfGE 68, 256f. = NJW 1985, 1211 = FamRZ 1985, 143 (145)).
Hoppla, das hörte sich beim OLG Brandenbrug aber noch ganz anders an. Da mußte Next nur doppelt so viel verdienen und gut war, aber der Fall liegt so:
Zitat:Vielmehr sei im Falle der Fortführung der Berufstätigkeit des Kl. von einem gleich hohen Familieneinkommen auszugehen.

Hiermit allein ist schon die Unbilligkeit des Rollenwechsels gegeben. Alles was jetzt noch an Begründungen kommt, kann man sich denken und gleichzeitig widerum schenken.
Zitat:[...]besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten[...}
[...]Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind (§ 1609 I BGB) und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muß[...]
[...]Auch sein neuer Ehegatte muß nach § 1356 II BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen[...]
[...]Deshalb muß der bisher Barunterhaltspflichtige bei der Rollenwahl in der neuen Familie auf das Kindeswohl der erstehelichen Kinder und die Interessen des geschiedenen Ehegatten in gleicher Weise Rücksicht nehmen.[...]

Der übliche schwallernde Unterbau auf das Hohelied der Unterhaltsmaximierung aus Pflichten und Kindeswohl (Untertitel: "Ich scheiss' auf Deine neuen Kinder!"), mit dem Finale Grande-Satz:

Zitat:Ist die Rollenwahl dagegen nicht hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen vielmehr weiterhin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten, gilt er in diesem Umfang als leistungsfähig und ist entsprechend unterhaltspflichtig.

Und Peng - Du bist tot! Jedenfalls falls der/die Nächste nicht mindestens doppelt so viel verdient wie Du. Dann sagt Dir die deutsche Gerichtsbarkeit ob Du Dein Kind betreuen darfst oder arbeiten musst.

Fall des Vaters (der auch noch Ehegattenunterhalt zahlen soll; Kindesunterhalt muss er sowieso zahlen - auch ohne Einkommen; siehe im Vergleich der Fall der Mutter Cool))

Pappas Neue verdient DM 2.600 netto - nicht schlecht - und er war schon drei Jahre vor Geburt des gemeinsamen Sohnes arbeitslos.
Was also tun?

Erst mal sieht alles nach einem "billigen" Rollenwechsel aus:
Zitat:Die Beklagte müsse die Rollenwahl des Klägers innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar hinnehmen, weil diese Gestaltung zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führe.
Danach schlägt die Vorinstanz aber eine andere Richtung ein:
Zitat:Der Kläger sei allerdings gehalten, in zumutbarem Umfang einem Nebenerwerb nachzugehen, um seiner Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen.

In dieses Horn stößt auch der BGH mit einer hölzernen Staffette:
Zitat:Selbst im Fall eines zulässigen Rollentausches muß der unterhaltspflichtige Ehegatte im übrigen - um die Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen weiteren Berechtigten so gering wie möglich zu halten - seine häusliche Tätigkeit - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer (entgeltlichen) Betreuung des Kindes durch Dritte - auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt seiner ersten Familie beitragen zu können.

Nur mal so zur Erinnerung: Es wird hier Ehegattenunterhalt verhandelt. Die Neue des Mannes zahlt ja schon direkt Kindesunterhalt, da Mann kein Einkommen wegen Erziehung des gemeinsamen Kindes hat. Im Fall der Mutter ging es um zu zahlenden Kindesunterhalt, der ja vorgeblich mit einer nochmals gesteigerten Erwerbsobliegenheit bewährt ist. Davon ist in dem dortigen Urteil aber überhaupt kein Wort zu finden. Hier dagegen reitet das BGH wie eine irre Furie auf den Obliegenheiten bei EU rum.
Ein lupenreiner Widerspruch bei gleicher Faktenlage (billiger Rollenwechsel).


An dieser Stelle habe ich geglaubt, daß dem BGH jetzt auch mulmig geworden ist.
Erst wurde der Grundsatz der Billigkeit ad absurdum geführt und dann wird auch noch auf den Pflichtigen eingeprügelt seine Kinder zu vernachlässigen, damit seine Ex-Frau Unterhalt von ihm bekommt...

Was macht frau da? Wenn frau eine so platte und femifaschistische, den eigenen Urteilen widersprechende und auf des Kindeswohl spuckende Rechtsbeugung höchstrichterlich rechtfertigen will?

Nun, genauso wie im Fall der Frau, die keinen KU zahlen braucht, wird die Welt so gemacht, wie sie nicht ist.
Der Mann hätte theoretisch ein gleich hohes Gehalt (wenn er nicht vor drei Jahren arbeitslos geworden wäre) wie seine neue Frau und deswegen unbilliger Rollentausch, daher
Zitat:bleiben [...] keine Gründe übrig, die den Rollentausch für die Unterhaltsberechtigten aus der ersten Ehe des Klägers hinnehmbar machen könnten.

So einfach geht das: Erst den billigen Rollentausch bestätigen (nebenbei noch die eigenen Folgerungen umkehren), dann selbigen relativieren und am Ende komplett einkassieren. Und dieses ohne irgendeinen Ansatz von Argumentation oder einer Begründung. Einfach so.

Hier zeigt das BGH auf wieder einmal eindrucksvolle Art und Weise, wie Recht "gemacht" wird. Den ausgeurteilten Schwachsinn des OLGs nehmen (Erwerbspflicht trotz billigem Rollentausches), noch einen draufsetzen (entgeltliche Betreuung des Kindes) und eine Scheinrealität zur Wirklichkeit erheben (Negierung der faktischen Arbeitslosigkeit).

Im Falle der kindesunterhaltspflichtigen Mutter wurde der Tatbestand der vormaligen Vollzeit-Tätigkeit
Zitat:[...]1990 bis Anfang 1996 in diversen Baufirmen „als Geschäftsführerin tätig“[...] 1995 Provision in Höhe von 137.000 DM [..] 1997/1998 selbständige Versicherungsmaklerin [...] 01.02.2000 bis 31.12.2001 war die Klägerin Angestellte bei einer Versicherungsagentur [...]
jedefalls nicht zu Ihrem Nachteil verwendet, sondern als notwendiges Konstrukt eingeführt und danach - im Gegensatz zum Mann - fallen gelassen, und kein fiktives Einkommen unterstellt.

Es ist nicht allein die Tatsache, daß, für jeden offensichtlich, mit zweierlei Maß gemessen wird.
Es ist nicht die erschreckende Tatsache, daß, für jedermann erkennbar, geschlechtsabhängig und nicht sachorientiert geurteilt wird.
Wirklich pervers ist, daß rechtlich eindeutig (weiblicher) Ehegattenunterhalt vorrang vor Kindesunterhalt hat.

Es geht mir mal wieder nicht um die Tatsache, daß sehr viele Väter, die ihre Kinder vollumfänglich betreuen, vollschichtig arbeiten gehen, ihrer nichtsnutzigen Exfrau auch noch Ehegattenunterhalt zahlen müssen.
Das ist einfache (und perverse) Logik des Sozialstaates ohne Budget.

Vielmehr möchte ich auf die zahllosen Widersprüche, Lügen und Peinlichkeiten in höchstrichterlichen Urteilen hinweisen. Wie soll man denn dabei den Gedanken ausblenden können, die durchschnittsintellektuellen Richterfürze hätten keine Hidden Agenda?

Früher habe ich mal geglaubt, daß höchstrichterliche Urteile eine bestechende Logik und allgemeine Verständlichkeit haben müssten.
Selbst wenn ich da einem Irrglauben aufgesessen bin, aber warum ist die Qualität dermassen unterirdisch schlecht?

Master Chief
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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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RE: OLG Brandenburg - 9 UF 171/07: keine KU-Pflicht bei neuer Ehe (Frauen aufgepasst!) - von Master Chief - 25-06-2009, 08:21

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