02-11-2015, 10:05
(18-10-2015, 22:23)Sixteen Tons schrieb: Damit sollte klar sein, daß man sich als Aufstocker bei einer Klage vor dem Sozialgericht strategisch so aufstellen muß, daß auch unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge eine evidente Bedarfsunterdeckung besteht.
Hiermit noch mal zur Bestätigung, daß bei einer Klage vor dem Sozialgericht die Erwerbstätigenfreibeträge
im einstweiligen Rechtschutzverfahren, anders als in der Hauptsache, für das eigene Existenzminimum einzusetzen sind. Wer unter Berücksichtigung der Freibeträge seinen eigenen Bedarf decken kann, kann materiell keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Das sollte man also bei dem Gang vor ein Sozialgericht wg. Eilbedürftigkeit z. B. in Sachen Umgangskosten/Absetzbeträge wg. Unterhalt, im Hinterkopf haben.
Aus L 19 AS 1623/15 B ER (LSG Essen)
Zitat:Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden (Beschlüsse des Senats vom 07.12.2012 - L 19 AS 2223/12 B ER und vom 16.10.2014 - L 19 AS 1207/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2015 - L 4 AS 137/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER ). Es handelt sich bei den Freibeträgen nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 - 6 SGB II, Abs. 2 und 3 SGB II um bereite Mittel, die tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die über das Existenzminimum hinausgehen, das im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gesichert werden soll. Derartige Einkommensfreibeträge sind für die Sicherstellung des Existenzminimums regelmäßig einzusetzen.Hier ging es um ungedeckte Wohnkosten im ALG II.
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1903/
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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