02-11-2015, 10:35
Habe auch mal in die anderen Arbeitskreise gestöbert ...
Arbeitskreis 4 befasste sich mit dem Thema, wann der betreuende ET als Barunterhaltspflichtiger in Betracht kommt.
Interessant hierbei auch das angeführte Beispiel (Mann betreut und verdient mehr als die Mutter).
Arbeitskreis 13 befasste sich mit den Unterschieden des Betreuungsunterhalts für Mütter von ehelichen bzw. nicht-ehelichen Kindern.
Arbeitskreis 4 befasste sich mit dem Thema, wann der betreuende ET als Barunterhaltspflichtiger in Betracht kommt.
Interessant hierbei auch das angeführte Beispiel (Mann betreut und verdient mehr als die Mutter).
Zitat:These 3:Heißt also: Ob ein Auskunftsanspruch zum EK des Betreuenden besteht oder nicht, sollte bis auf weiteres dem richterlichen Gutdünken überlassen bleiben.
Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn der barunterhaltspflichtige ET darlegen kann, dass durch die Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt berührt ist, oder er hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der andere ET sich an dem Barunterhalt zu beteiligen hat.
[...] Auf Grund einer Vielzahl derzeit nicht überschaubarer Zusammenhänge empfiehlt der Arbeitskreis, dass Lehre und Rechtsprechung diese Fragen weiter diskutieren.
Arbeitskreis 13 befasste sich mit den Unterschieden des Betreuungsunterhalts für Mütter von ehelichen bzw. nicht-ehelichen Kindern.
Zitat:3. These: [...]Heißt also: Wenn sich besserverdienende Väter vor der Ehe (und den nicht vorhersehbaren Folgen) drücken, dann soll der Gesetzgeber gefälligst dafür Sorge tragen, daß Mama im Trennungsfalle trotzdem von dessen Lebensstellung profitiert.
c) Es erscheint wünschenswert, auf die Lebensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, wenn diese verfestigt war.