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Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit
#40
Da der Titel über den Unterhaltsrückstand (Verjährung nach 30 Jahren) anders als die Titel für die laufenden Unterhaltspflichten (Verjährung nach 3 Jahren) zu betrachten sind, liegt nahe, daß die Beurteilung des Zeit- und Umstandsmoments (für die Verwirkung) hier anderen Regeln unterliegt.
Aus der Nummer bist Du m.E. noch nicht raus.
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RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von Ibykus - 25-06-2015, 14:33
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von Nappo - 16-09-2015, 10:09
RE: Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit - von united - 05-11-2015, 10:35

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