05-11-2015, 10:35
Da der Titel über den Unterhaltsrückstand (Verjährung nach 30 Jahren) anders als die Titel für die laufenden Unterhaltspflichten (Verjährung nach 3 Jahren) zu betrachten sind, liegt nahe, daß die Beurteilung des Zeit- und Umstandsmoments (für die Verwirkung) hier anderen Regeln unterliegt.
Aus der Nummer bist Du m.E. noch nicht raus.
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