Eine Auswirkung des Kindesunterhalts auf den Trennungsunterhalt (sofern überhaupt Anspruch auf TU besteht) gibt es nur dann, wenn der Pflichtige nicht genug verdient, um beides zu bezahlen. Kindesunterhalt geht vor. Wenn der U-Pflichtige also nach Abzug des KU noch genug Abstand zum Selbstbehalt hat, kann ihm noch TU abverlangt werden.
Bei 1.800.- € eher unwahrscheinlich.
Um es mit Bertold Brecht auszudrücken:
Die deutsche Justiz ist unbestechlich. Für keine Summe sind die Richter zu bewegen, Recht zu sprechen.
Bei 1.800.- € eher unwahrscheinlich.
(22-11-2015, 13:47)Bruno schrieb:(22-11-2015, 12:41)p__ schrieb: Leider hat da das Unterhaltsrecht was dagegen.
Das erinnert mich an folgende Weisheit: Recht und Gerechtigkeit sind zwei unterschiedliche Dinge.
Um es mit Bertold Brecht auszudrücken:
Die deutsche Justiz ist unbestechlich. Für keine Summe sind die Richter zu bewegen, Recht zu sprechen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1